Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
In derartigen Fällen gibt es keine einfachen Antworten, insbesondere sind die konkreten Umstände und die Beweislage zu prüfen.
Ich gehe bei dem Fall von einem Kauf zwischen Privatpersonen aus.
Bei dem Kaufvertrag über das Boot wurde wie üblich die Gewährleistung ausgeschlossen, dies ist bei einem Verkauf unter Privatpersonen gesetzlich zulässig.
Der erwähnte Haftungsausschluß könnte lediglich nach § 444 BGB unwirksam sein.
Die Regelung lautet wie folgt:
„§ 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."
Wichtig ist: Der Käufer hat die Beweislast für ein arglistiges Verschweigen des Mangels.
Eine arglistige Täuschung kommt in Betracht, wenn der Verkäufer einer bestehenden Aufklärungspflicht nicht nachkommt, oder falsche Angaben im Kaufvertrag macht.
Die falschen Angaben bestehen einerseits in der Aussage, das „Boot ist absolut in Ordnung."
Allerdings müßten Sie diese Aussage – aufgrund der vorgenannten Beweislast - nachweisen können, z.B. durch Zeugen, eventuell auch durch die Beschreibung in einer Anzeige o.ä.
Eine andere Möglichkeit ist die o.g. Aufklärungspflicht des Verkäufers:
Nach der Rechtsprechung hat der Verkäufer bei besonders wichtigen Umstände die für die Willensbildung des Käufers von ausschlaggebender Bedeutung sind eine Aufklärungspflicht.
Für einen Unfallschaden oder andere schwerwiegende Mängel wie z.B. Motorschaden etc. ist der Verkäufer generell aufklärungspflichtig, soweit Sie ihm bekannt sind.
In ihrem Kaufvertrag ist vermutlich kein bekannter Mangel aufgeführt. Andererseits haben Sie – wohl versteckt in den Papieren – den Nachweis erhalten, daß dem Verkäufer der Mangel bzw. die Mängel bereits bekannt waren.
Daher wäre der Verkäufer für diese Mängel – soweit sie schwerwiegend waren, wovon ich bei den erwähnten Reparaturkosten ausgehe – aufklärungspflichtig gewesen.
Eine Aufklärung über die schwerwiegenden Mängel kann der Verkäufer nicht nachweisen.
Nach dem geschilderten Sachverhalt würde ich daher den Nachweis einer arglistigen Täuschung und somit die Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschluß für möglich halten.
Es verbleibt natürlich dennoch ein Prozeßrisiko, man kann nicht behaupten, daß die Angelegenheit „eindeutig" zu ihren Gunsten steht, insbesondere wegen der o.g. Beweislast.
Wenn man jedoch die nachweislich nicht stattgefundene Aufklärung über die schwerwiegenden Mängel und die hohen Kosten der Reparatur zusammen nimmt sehe ich durchaus Aussichten eine arglistige Täuschung – und damit eine Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschluß – nachweisen zu können.
In diesem Fall besteht für eine Teilung der Reparaturkosten kein Anlaß, insbesondere falls der Kauf objektiv unter Zugrundelegung der Kosten wirtschaftlich überhaupt keinen Sinn machen würde (z.B. Reparaturkosten liegen nahe am Kaufpreis, bzw. Gesamtkosten übersteigen deutlich den marktüblichen Preis).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank, das hilft mir schon weiter! Muss ich, wenn der Verkäufer die Reparatur nicht zahlen will einer Rückabwicklung des Kaufvertrags zustimmen? (ich möchte nur eine Reparatur und keinen Nachlass des Kaufpreises. Ich möchte das Boot gern behalten, das ganze hin und her mit Anmeldungen und auch der im Voraus bezahlte Liegeplatz war schon aufwendig. MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Nein, einer Rückabwicklung können Sie zustimmen, Sie müssen es jedoch nicht.
Wenn der Gewährleistungsausschluß – wegen nachweislicher arglistiger Täuschung – unwirksam ist, gelten die normalen Regelungen des Sachmängelrechts.
Das bedeutet: Sie müssen den Verkäufer gemäß § 439 BGB nachweislich schriftlich – per Einwurf/Einschreiben – zur Nacherfüllung (also Reparatur des Boots) auffordern.
Wichtig: Sie müssen die Nacherfüllung vom Verkäufer verlangen (!), nicht etwa das Boot selbst in Reparatur geben und die Rechnung schicken.
Erst wenn der Verkäufer auf die Forderung zur Nacherfüllung nicht reagiert, können Sie – im Wege des Schadensersatzes – das Boot in Reparatur geben und die notwendigen Kosten als Schadensersatz geltend machen.
Daher brauchen Sie sich nicht auf eine Rückabwicklung einzulassen, der Verkäufer ist bei einem unwirksamen Gewährleistungsausschluß zur Reparatur verpflichtet.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt