Scheidung und Erbe - was wird berücksichtigt?

22. Juli 2025 09:21 |
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Familienrecht


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in unter 1 Stunde

Während der Ehe erhielt der Ehemann etappenweise Erbschaften in Höhe von insgesamt 225.000 Euro. Davon wurden 205.000 Euro in das gemeinsam genutzte Haus investiert. Die verbleibenden 20.000 Euro wurden für verschiedene Anschaffungen und Ausgaben verwendet. Davon entfielen ca. 11.000 Euro auf den Erwerb eines VW Busses.

Die Ehefrau investierte aus eigenen Mitteln die in der Ehe erwirtschaftet wurden ca. 100.000 Euro in das Haus. Beim Verkauf des Hauses ist vorgesehen, dass sie hierfür einen Betrag von 35.000 Euro zurückerhält.

Im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung wurde vereinbart, auf den Zugewinnausgleich zu verzichten. Jede Partei behält, was sie sich angeschafft hat. Der Verkauf des Hauses soll erfolgen; der verbleibende Erlös nach Abzug der eingebrachten Beträge soll zu gleichen Teilen (50/50) aufgeteilt werden.

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

Wie sind die 20.000 Euro zu behandeln, die nicht ins Haus, sondern anderweitig (z. B. VW Bus, Werkzeug, Urlaube) geflossen sind?
– Es stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die nicht hausbezogen eingesetzten Mittel bei der Verteilung des Vermögens Berücksichtigung finden, insbesondere in Bezug auf konsumtive Ausgaben und den Kauf des VW Busses.

Wenn der VW Bus ebenfalls verkauft und der Erlös nach Rückzahlung der jeweiligen Investitionen zu gleichen Teilen aufgeteilt wird, sind die 20.000 Euro dann bei der Ermittlung des eingebrachten Erbes für den Hausverkauf dennoch vollständig anzurechnen?
– Es ist zu klären, ob die in den VW Bus investierten ca. 11.000 Euro separat zu behandeln sind und daher beim Hausverkauf unberücksichtigt bleiben, sofern sie im Rahmen des Fahrzeugverkaufs ausgeglichen werden.

Muss bei der Ermittlung des aus dem Hausverkauf zu berücksichtigenden Erbanteils des Ehemannes der gesamte Betrag von 225.000 Euro oder lediglich der in das Haus investierte Teil von 205.000 Euro angesetzt werden?
– Maßgeblich ist, ob ausschließlich der in das Haus geflossene Anteil des Erbes berücksichtigt wird oder ob der Gesamtbetrag der Erbschaft eine Rolle spielt, unabhängig von seiner konkreten Verwendung.

22. Juli 2025 | 09:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.

Konsumtive Ausgaben, wie Urlaube oder Alltagsausgaben, erhöhen nicht das Vermögen und sind nach dem Verzicht auf den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht mehr ausgleichspflichtig. Sie sind, sofern keine außergewöhnlichen Verschwendungen vorliegen, mit dem Familienverbrauch abgegolten. Das Geld ist verbraucht und findet bei der weiteren Vermögensaufteilung keine gesonderte Berücksichtigung.
Anschaffungen wie der VW Bus und Werkzeug, die mit Erbschaftsgeldern gekauft wurden, gelten als im Haushalt angeschafft. Wird eine solche Anschaffung verkauft und der Erlös nach Abzug der Investition ebenfalls hälftig geteilt, ist das praktisch eine getrennte Auseinandersetzung dieses Vermögenswerts nach denselben Prinzipien wie beim Hausverkauf. Die Mittel, die nicht in das Haus, sondern in andere Gegenstände geflossen sind, werden bei der speziellen Verteilung des Hauses nicht erneut berücksichtigt, sofern diese Gegenstände anderweitig bereits ausgeglichen oder geteilt werden.

Behandlung beim Hausverkauf: Anrechenbarer Anteil des Erbes
Folge für die Aufteilung beim Hausverkauf: Es zählt ausschließlich der Anteil der Erbschaft, der tatsächlich in das Haus investiert wurde (hier 205.000€). Der nicht für das Haus verwendete Teil (20.000€) wird nicht bei der Auseinandersetzung rund um den Hausverkauf mitberechnet.
Eine Addition des Gesamtbetrags der Erbschaft (225.000€) ist für die Abrechnung des Hauses rechtlich nicht geboten, sondern nur jener Teil, der dem Haus als Wertsteigerung zugeführt wurde.
Die als Einmalrückzahlung vorgesehene Summe für die Ehefrau (35.000€ von ihren 100.000€) ist eine individuell verhandelte Vereinbarung und hat für die übrigen Beträge keine Auswirkung, solange Einigkeit darüber besteht.

Sofern der VW Bus separat verkauft und der Verkaufserlös ebenfalls nach Abzug der jeweiligen Investitionen hälftig geteilt wird, ist der darin investierte Betrag aus der Erbschaft bereits gesondert behandelt und soll beim Hausverkauf nicht berücksichtigt werden.

Es wird also nicht „doppelt" gegengerechnet: Was bereits über andere Vermögensgegenstände (wie das Auto) aufgeteilt wird, wird beim Hausverkauf nicht nochmals angesetzt.

Letzten Endes klingt Ihr Vorhaben so als solle der Zugewinnausgleich durchgeführt und dann darauf verzichtet werden.
Die Vorab erhaltenen Schenkungen/Erbschaften werden ins Anfangsvermögen eingestellt, der Rest wird geteilt. Das wäre der Zugewinnausgleich. Der Hauptunterschied besteht darin, dass die Ehefrau hier einen besonderen Bonus erhält weil Sie eine zusätzliche Auszahlung bekommt. Das alles kann im Rahmen eines Zugewinnausgleichs erfolgen oder im Wege der Einigung. Das muss kein Widerspruch sein. Es steht den Beteiligten frei, den Zugewinn im Wege der Einigung auseinander zu setzen.

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
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