Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Konsumtive Ausgaben, wie Urlaube oder Alltagsausgaben, erhöhen nicht das Vermögen und sind nach dem Verzicht auf den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht mehr ausgleichspflichtig. Sie sind, sofern keine außergewöhnlichen Verschwendungen vorliegen, mit dem Familienverbrauch abgegolten. Das Geld ist verbraucht und findet bei der weiteren Vermögensaufteilung keine gesonderte Berücksichtigung.
Anschaffungen wie der VW Bus und Werkzeug, die mit Erbschaftsgeldern gekauft wurden, gelten als im Haushalt angeschafft. Wird eine solche Anschaffung verkauft und der Erlös nach Abzug der Investition ebenfalls hälftig geteilt, ist das praktisch eine getrennte Auseinandersetzung dieses Vermögenswerts nach denselben Prinzipien wie beim Hausverkauf. Die Mittel, die nicht in das Haus, sondern in andere Gegenstände geflossen sind, werden bei der speziellen Verteilung des Hauses nicht erneut berücksichtigt, sofern diese Gegenstände anderweitig bereits ausgeglichen oder geteilt werden.
Behandlung beim Hausverkauf: Anrechenbarer Anteil des Erbes
Folge für die Aufteilung beim Hausverkauf: Es zählt ausschließlich der Anteil der Erbschaft, der tatsächlich in das Haus investiert wurde (hier 205.000€). Der nicht für das Haus verwendete Teil (20.000€) wird nicht bei der Auseinandersetzung rund um den Hausverkauf mitberechnet.
Eine Addition des Gesamtbetrags der Erbschaft (225.000€) ist für die Abrechnung des Hauses rechtlich nicht geboten, sondern nur jener Teil, der dem Haus als Wertsteigerung zugeführt wurde.
Die als Einmalrückzahlung vorgesehene Summe für die Ehefrau (35.000€ von ihren 100.000€) ist eine individuell verhandelte Vereinbarung und hat für die übrigen Beträge keine Auswirkung, solange Einigkeit darüber besteht.
Sofern der VW Bus separat verkauft und der Verkaufserlös ebenfalls nach Abzug der jeweiligen Investitionen hälftig geteilt wird, ist der darin investierte Betrag aus der Erbschaft bereits gesondert behandelt und soll beim Hausverkauf nicht berücksichtigt werden.
Es wird also nicht „doppelt" gegengerechnet: Was bereits über andere Vermögensgegenstände (wie das Auto) aufgeteilt wird, wird beim Hausverkauf nicht nochmals angesetzt.
Letzten Endes klingt Ihr Vorhaben so als solle der Zugewinnausgleich durchgeführt und dann darauf verzichtet werden.
Die Vorab erhaltenen Schenkungen/Erbschaften werden ins Anfangsvermögen eingestellt, der Rest wird geteilt. Das wäre der Zugewinnausgleich. Der Hauptunterschied besteht darin, dass die Ehefrau hier einen besonderen Bonus erhält weil Sie eine zusätzliche Auszahlung bekommt. Das alles kann im Rahmen eines Zugewinnausgleichs erfolgen oder im Wege der Einigung. Das muss kein Widerspruch sein. Es steht den Beteiligten frei, den Zugewinn im Wege der Einigung auseinander zu setzen.
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Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
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