Sehr geehrter Herr M.R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Urlaubsabgeltung in Verbindung mit dem gleichzeitigen Bezug von Krankengeld. Ihre Schilderung lässt sich wie folgt rechtlich bewerten:
Nach § 224 Abs. 1 SGB V besteht während des Bezugs von Krankengeld grundsätzlich Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf das Krankengeld selbst, d. h. auf die Entgeltersatzleistung, die durch die Krankenkasse gewährt wird. Für sonstige Zahlungen, insbesondere Einmalzahlungen durch den Arbeitgeber, wie etwa eine Urlaubsabgeltung, gilt diese Beitragsfreiheit nicht. Das bedeutet: Auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Urlaubsabgeltung bereits Krankengeld bezogen haben, bleibt diese Einmalzahlung beitragspflichtig.
Nach der ständigen Verwaltungspraxis und sozialversicherungsrechtlichen Bewertung (vgl. u. a. die GKV-Richtlinien und Kommentierung bei Hauck/Noftz) sind Einmalzahlungen dem Monat der tatsächlichen Auszahlung zuzuordnen und lösen – unabhängig vom ruhenden Beschäftigungsverhältnis – Beitragspflichten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde, wie in Ihrem Fall zum 31.08.2024. Die von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber im September 2024 geleistete Urlaubsabgeltung unterliegt somit der Beitragspflicht, und der abgeführte Betrag in Höhe von 226,68 € stellt keinen rechtswidrigen Beitrag dar.
Ein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse besteht daher nicht, da diese lediglich die vom Arbeitgeber gemeldeten und gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge entgegengenommen hat. Auch ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber scheidet aus, da dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsabführung gemäß § 28e SGB IV ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Beitragszahlung auf die Urlaubsabgeltung in Höhe von 226,68 € war rechtmäßig. Eine Erstattung durch die Krankenkasse oder den Arbeitgeber kommt nicht in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
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