Fundament für eine Wärmepumpe mit 140kg Gewicht

| 11. Juli 2025 10:00 |
Preis: 48,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


11:00

Es wurde eine Wärmepumpe im Außenbereich eines Hauses mit Fundament montiert. Dabei ist eine Baugrube mit einer Tiefe von etwa 15cm ausgehoben und mit etwa 10cm Basalt Split aufgefüllt worden. Darauf wurden 2 Betonsteine 100cm x 30cm x 10cm gelegt auf denen die Wärmepumpe montiert wurde.
In der Installationsanleitung des Wärmepumpen Herstellers ist ein Fundament mit 80cm Tiefe, Verfüllung mit verdichtetem Kies sowie einer aufliegenden Betonplatte 10cm angegeben.
Im Montagevertrag des Monteurs wird ein Fundament "z.B. in Form eines verdichteten Kiesbetts" genannt.

Ist die beschriebene Montage mit einer (nicht frostfesten) Gründung mit 10cm Split zulässig? Wenn die genannte Montage unzulässig wäre, mit welcher Argumentation wäre eine Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung möglich?

11. Juli 2025 | 10:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. Zulässigkeit der Montage – Fachliche Anforderungen

Die Herstelleranleitungen (z. B. 80 cm tiefes Fundament mit verdichtetem Kies, 10 cm Betonplatte) und Fachregelwerke verlangen i. d. R. eine frostsichere Gründung bis zur regionalen Frosttiefe (häufig 80–120 cm) sowie eine druck- und froststabile Konstruktion aus Kies, Frostschutzschicht und Betonplatte von mindestens 10 cm Dicke, fachgerecht verdichtet, mit Bewehrung bei Lasten über 200 kg.

Die beschriebene Lösung – nur 15 cm Aushub, 10 cm Basaltsplitt, zwei Betonsteine ohne frostsichere Tiefe – entspricht nicht diesen Standards. Insbesondere fehlt die frostschutzgerechte Tiefe, eine tragfähige Kiesschicht und eine durchgehend tragfähige Betonplatte – somit ist die Ausführung objektiv fachwidrig und kann zu Setzungen, Vibrieren oder Frostschäden führen.

2. Vertragslage & Gewährleistung

Im Montagevertrag wird ein „Fundament z. B. in Form eines verdichteten Kiesbetts" vereinbart – ohne konkrete Tiefen- oder Materialangaben. Dennoch ist die Firma zur Leistung in vertragsgemäßem Zustand verpflichtet (§ 633 Abs. 2 BGB). Da die Leistung angesichts der Herstelleranforderung und allgemein anerkannter Regeln der Technik mangelhaft ist (§ 633 Abs. 2 BGB i.V.m. DIN‑Regeln), besteht ein Gewährleistungsanspruch auf Nachbesserung (§ 635 BGB).

Der Umfang entspricht hier: Herstellung eines frostsicheren Fundaments gemäß Anleitung (80 cm Tiefe, verdichteter Kies, 10 cm Betonplatte).

3. Argumentation für Nachbesserung

- Vertragsgemäßheit: Die Installation entspricht nicht der vereinbarten oder vom Hersteller vorgeschriebenen Art.

- Mangelhaft nach BGB: § 633 Abs. 2 BGB – das Werk muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Ein nicht fachgerechtes Fundament ist ein Sachmangel.

- Fachkundige Regeln: Es gilt der Stand der Technik (z. B. DIN, Herstelleranweisung); deren Missachtung ist mangelbegründend.

- Folgeschädengefahr: Setzungen/Vibrationsschäden an Pumpe oder Gebäude; Frostschäden.

4. Umsetzung der Nachbesserung im Fließtext

Um eine Nachbesserung rechtssicher durchzusetzen, sollte der ausführenden Firma zunächst schriftlich angezeigt werden, dass ein Mangel vorliegt. In diesem Schreiben ist auf die Abweichung von der Herstellervorgabe sowie den anerkannten Regeln der Technik hinzuweisen und unter Berufung auf § 635 BGB eine Nachbesserung zu verlangen. Zugleich sollte eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt werden – üblicherweise 14 Tage.

Bleibt eine Reaktion innerhalb der gesetzten Frist aus oder verweigert das Unternehmen die Nachbesserung, stehen dem Auftraggeber weitere Gewährleistungsrechte zu. So kann er den Mangel im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen, die Vergütung mindern (§ 638 BGB) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadensersatz geltend machen (§ 280 BGB).

Um spätere Beweisprobleme zu vermeiden, empfiehlt es sich, die mangelhafte Ausführung – etwa durch Fotos – zu dokumentieren. Auch das Einholen eines Sachverständigengutachtens oder das Beiziehen der Herstellerrichtlinie als Nachweis der Abweichung kann hilfreich sein. Eine sorgfältige Beweissicherung ist insbesondere dann angezeigt, wenn mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist.

Mit dieser Argumentation haben Sie eine klare rechtliche Basis, um eine Nachbesserung im Sinne der Herstellerempfehlung und aufgrund vertraglicher sowie gesetzlicher Vorgaben durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 13. Juli 2025 | 10:45

Sehr geehrter Herr Madani,
vielen Dank für Ihre ausführliche und schnelle Antwort.
Ich habe bereits eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, diese ist erfolglos verstrichen. Die angestrebte Ersatzvornahme wurde seitens des Lieferanten nicht gezahlt. Nun ist normalerweise ein gerichtliches Verfahren wie Sie es auch schon andeuten notwendig.
Allerdings belaufen sich die Kosten für die Nachbesserung auf ca. 1000€ und vermutlich würden Anwalts- und Gerichtskosten höher sein als der zu erwartende Nutzen.
Gibt es noch einen alternativen Weg die Kosten ersetzt zu bekommen oder ist es ratsam "aufzugeben?"
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2025 | 11:00

Sehr geehrter Fragesteller,

da sich die Anwalts- und Gerichtskosten am Streitwert orientieren, ist nicht zu erwarten, dass diese den Streitwert auch überschreiten. Sie haben aber natürlich Recht, dass eine wirtschaftliche Betrachtung erforderlich ist.

Alternativ haben Sie die Möglichkeit beim zuständigen Gericht einen Mahnbescheid zu beantragen. Dies ist eine schnelle und kostengünstige Alternative, eine Forderung durchzusetzen. Der Bescheid kann auch den Druck erhöhen.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. Juli 2025 | 12:30

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