Anwaltskammer

3. Juli 2025 10:50 |
Preis: 50,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Seit einigen Jahren bin ich in einem Rechtsstreit in einem Zivilverfahren. Wie üblich spielen die Rechtsanwälte der Parteien "Ping Pong" durch ständige gegenseitige Schreiben.
Nun betitelte mich der RA der Gegenseite in seinem Schreiben als psychisch krank und das ich schon Klinikaufenthalte diesbezüglich hätte, was nicht der Wahrheit entspricht.
Reicht dies für eine Strafanzeige? Wenn ja.... welche Art? Üble Nachrede etc? Oder den Fall der RA Kammer melden ? oder beides?
Ich bedanke mich für die Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen

3. Juli 2025 | 12:19

Antwort

von


(1623)
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Sehr geehrter Ratssuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

In Betracht kommen Üble Nachrede als auch Verleumdung.

Der Anwalt vertritt seine Mandantschaft und gibt deren Vortrag wieder.

Außerdem sind Äußerungen, die während eines schwebenden Rechtsstreits im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden, grundsätzlich nicht zivilrechtlich abwehrfähig und strafrechtlich privilegiert.

Im Zweifel wird die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB anzunehmen sein.

Das gilt bezüglich der Gegenseite als auch bezüglich des Anwalts.

Sie haben das Recht, Strafanzeige zu erstatten als auch sich an die Anwaltskammer zu wenden, vorbehaltlich der Prüfung der Unterlagen aber ohne wirkliche Erfolgsaussicht.

Im laufenden Verfahren genügt es, den gegnerischen Vortrag einfach zu bestreiten.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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