Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ist der Fall angesichts des Veröffentlichungsjahres 2018 bereits verjährt?
Nein, da das Foto ja noch online abrufbar war. Verjährungsbeginn ist frühestens mit Beendigung der Verletzungshandlung, also Entfernen des Fotos.
Besteht überhaupt eine Pflicht zur Unterlassung und umfassenden Auskunft, obwohl das Bild inzwischen entfernt wurde?
Ja, denn die Unterlassungsverpflichtung bezieht sich auch auf zukünftige Verstöße. Und der Auskunftsanpruch ist berechtigt damit der geschädigte Fotograf seinen Schadensersatzanspruch für die bereits erfolgte Nutzung berechnen kann.
Können mildernde Umstände geltend gemacht werden (nicht-kommerzielle Nutzung, guter Glaube an Markenzugehörigkeit, Entfernung)?
Auch die private Nutzung erfordert die Einwilligung des Rechteinhabers und stellt ansonsten eine Rechtsverletzung dar. Zudem wird man hier aufgrund des engen Zusammenhanges mit der gewerblichen Tätigkeit durchaus eine kommerzielle Nutzung bejahen können. Bei der Berechnung des Schadensersatzes kann dies aber berücksichtigt werden,
Ist eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll – und wenn ja, wie könnte diese aussehen?
Wenn sichergestellt ist, dass das Bild nicht mehr abrufbar ist (auch nicht per direktem Link vom Server) und auch zukünftig nicht mehr genutzt wird, ist eine Unterlassungserklärung sinnvoll. Dann muss man sich anschließend nur noch über die Kosten streiten und hat den mit hohem Streitwert belasteten Unterlassungsanspruch vom Tisch. Die Modifikation sollte dahingehend gehen, dass mit der Abgabe kein Zugeständnis der der Rechtsverletzung verbunden ist. Eine konkrete Formulierung kann ich Ihnen ohne Kenntnis aller Details leider nicht anbieten, zudem wäre das Haftungsrisiko im Verhältnis zu Ihrem geringen Einsatz für die Frage außer Verhältnis.
Besteht Aussicht auf eine außergerichtliche Einigung, z. B. über Kulanz oder Lizenznachzahlung, unter Verweis auf die langjährige Beziehung zu Visibilia?
Das wäre einen Versuch wert, wenn das Unternehmen noch in direkten Beziehungen zur Fotografin steht. Wenn die Fotografin aber das Foto im Rahmen eines Auftrages nicht-exklusiv an das Unternehmen lizenziert hat, kann sie völlig unabhängig davon ihre eigenen Urheberrechte geltend machen.
Zumindest aufgrund Ihrer kurzen Schilderung scheint hier (zumindest wenn das Foto keine völlig untergeordnete Rolle in der Collage gespielt hat) eine Urheberrechtsverletzung durch die Veröffentlichung vorzuliegen. Meine Empfehlung: entfernen und Löschen des Fotos aus allen Quellen, Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Kontaktaufnahme zum Abmahner, um eine für beide Seiten angemessene Zahlung auszuhandeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre ausführliche Einschätzung.
Ich hätte noch eine ergänzende Rückfrage:
Das betreffende Bild wurde nicht einzeln, sondern als kleiner Bestandteil einer fertigen Collage verwendet, die eine damalige Mitarbeiterin direkt von der damaligen Website des Markenherstellers heruntergeladen hat. Das Bild nimmt nur einen kleinen Bereich innerhalb der Gesamtgestaltung ein und war nicht hervorgehoben oder im Mittelpunkt des Beitrags.
Frage 1:
Kann dieser Umstand Ihrer Einschätzung nach bei der Bewertung der Rechtsverletzung bzw. insbesondere bei der Bemessung des Schadensersatzes mildernd berücksichtigt werden?
Frage 2:
Sie erwähnten, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll sein könnte. Wären Sie bereit, eine solche für uns zu formulieren – selbstverständlich im Rahmen eines kostenpflichtigen Mandats? Wenn ja, wie wäre der Ablauf und welche Informationen würden Sie dafür benötigen?
Vielen Dank im Voraus – ich schätze Ihre Unterstützung sehr!
Mit freundlichen Grüßen
Schreiben Sie mir gerne direkt eine Nachricht, dann können wir über die Details sprechen.
Grundsätzlich ist der Umfang der Nutzung (also auch die Größe und Prominenz der Nutzung) ein wichtiger Faktor bei der Berechnung des Ersatzanspruches, dies sollte bei der Auskunft über die Nutzung hervorgehoben werden.
Mit freundlichen Grüßen