Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und nun schwanger

13. August 2008 13:40 |
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Medizinrecht


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Beeinflusst eine Schwangerschaft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit?

Eine Schwangerschaft allein hat in der Regel keinen direkten Einfluss auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen gewährt, die die Leistungsfähigkeit einer Person auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigen. Die Schwangerschaft an sich ist keine Krankheit oder Behinderung und führt daher nicht automatisch zu einer Änderung der Leistungsfähigkeit.

Guten Tag,
ich erhalte seit 11 Jahren eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese Rente wurde im vergangenen Jahr als unbefristete Rente anerkannt. Was passiert im Falle einer Schwangerschaft damit? Wird sie eingestellt? Was wird nach der Entbindung und kann mein Mann das Babyjahr nehmen?
Vielen Dank

13. August 2008 | 14:45

Antwort

von


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Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
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Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Ihnen wurde bereits seit 11 Jahre eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Damals lag eine rechtlich Erwerbsunfähigkeit vor, der Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Eine Änderung kann grundsätzlich nur dann eintreten, wenn sich diese Leistungsfähigkeit ändert. Denn wenn Sie z.B. nicht mehr erwerbsgemindert sind, zum Beispiel weil sich Ihr Gesundheitszustand gebessert hat, wird die Rente ganz bzw. teilweise entzogen werden.

Eine Schwangerschaft allein spricht dabei nicht für eine Änderung Ihrer Leistungsfähigkeit. Allein letztere ist aber entscheidend.

Hinsichtlich Ihrer zweiten Frage gehe ich davon aus, dass Sie das Elterngeld bzw. die Elternzeit meinen. Diese können grundsätzlich auch vom Vater des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Einzelheiten und Voraussetzungen sind im Gesetz zum Elterngeld und der Elternzeit (BEEG) geregelt, auf das ich Sie hier mangels weiterer Angaben verweisen darf. Insbesondere rate ich zu einer konkreten Beratung, sollten Sie eine Aufteilung vornehmen wollen bzw. die Partnermonate nehmen wollen. Die Ansprüche auf Elterngeld ergeben sich aus § 1 BEEG , der da lautet:

§ 1 BEEG - Berechtigte

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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