Aufenthaltsrechtliche Situation nach Jobverlust (Chancenkarte)

16. Juni 2025 21:47 |
Preis: 80,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich an Sie bezüglich der aufenthaltsrechtlichen Situation meiner Freundin.

Sie reiste im September 2024 mit einer Chancenkarte (Visum zur Arbeitsplatzsuche) aus Russland nach Deutschland ein. Mitte Januar 2025 trat sie eine Stelle in einem Klinikum an und erhielt daraufhin eine arbeitsplatzgebundene Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG. Ihr Arbeitsvertrag beinhaltet eine sechsmonatige Probezeit.

Nun wurde ihr vom Klinikum mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Ihr wurde die Wahl zwischen einer Kündigung zum 30. Juni 2025 oder einem Aufhebungsvertrag zum 30. September 2025 angeboten.

Meine Freundin ist unsicher, welche dieser Optionen im Hinblick auf die Ausländerbehörde vorteilhafter ist, da sie befürchtet, nicht ausreichend Zeit für die Suche nach einer neuen Anstellung zu haben und Deutschland verlassen zu müssen.

Welche Möglichkeit bietet ihr die längstmögliche Frist für die Arbeitsplatzsuche? Sollte sie noch andere Dinge tun um ein längere Frist zu bekommen? Mit welcher Frist zur Arbeitssuche kann sie insgesamt rechnen?

16. Juni 2025 | 22:19

Antwort

von


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Ihre Freundin befindet sich aktuell mit einer arbeitsplatzgebundenen Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG in Deutschland. Ihr Arbeitsverhältnis wird entweder zum 30. Juni 2025 (Kündigung) oder zum 30. September 2025 (Aufhebungsvertrag) beendet. Für die aufenthaltsrechtliche Situation ist entscheidend, wie lange sie nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Zeit hat, um eine neue qualifizierte Beschäftigung zu finden.

Aufenthaltsrechtliche Fristen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mindestens 3 Monate Zeit zur Arbeitssuche: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (egal ob durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) erhält sie von der Ausländerbehörde mindestens drei Monate Zeit, um eine neue qualifizierte Beschäftigung zu finden. Diese Frist beginnt mit dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.

Chancenkarte als Option: Sollte sie innerhalb dieser drei Monate keine neue Stelle finden, prüft die Ausländerbehörde, ob sie ihr eine neue Chancenkarte erteilt, mit der sie nochmal bis zu zwölf Monate auf Jobsuche bleiben kann. Die Chancenkarte ist allerdings nicht automatisch garantiert und wird im Ermessen erteilt.

Meldepflicht: Sie muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Ausländerbehörde mitteilen.

Welche Option bietet die längste Frist?
Aufhebungsvertrag bis 30. September 2025:

Das Arbeitsverhältnis endet später, die Aufenthaltserlaubnis bleibt bis dahin bestehen.

Nach dem 30. September 2025:

Sie erhält ab diesem Datum mindestens drei Monate (also bis ca. Ende Dezember 2025) Zeit zur Arbeitssuche.

Wenn sie innerhalb dieser drei Monate keine neue Stelle findet, kann sie versuchen die Chancenkarte nochmal beantragen. ABER ich würde dringend raten in den 3 Monaten einen Job zu finden bzw jetzt bereits zu suchen!

Kündigung zum 30. Juni 2025:

Das Arbeitsverhältnis endet früher, die Aufenthaltserlaubnis bleibt bis dahin bestehen.

Nach dem 30. Juni 2025:

Sie erhält ab diesem Datum mindestens drei Monate (also bis ca. Ende September 2025) Zeit zur Arbeitssuche.

Auch hier kann sie probieren nochmal die Chancenkarte zu beantragen. Aber es gilt das gleiche wie oben. Sie hat bei dieser OPTION einfach weniger Zeit.

Fazit:
Der Aufhebungsvertrag mit Beendigung zum 30. September 2025 bietet ihr die längere Frist, da sie bis dahin weiterhin beschäftigt ist und die Aufenthaltserlaubnis nicht infrage gestellt wird. Erst nach dem 30. September beginnt die dreimonatige Frist zur Arbeitssuche. Damit hat sie insgesamt mehr Zeit, um sich um eine neue Anstellung zu kümmern.

Weitere Empfehlungen
Frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde:
Sie sollte die Ausländerbehörde unmittelbar nach Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses informieren.


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