Außerbilanzielle Korrektur für Veräußerungsgewinn aus Aktienfonds

| 11. Juni 2025 10:52 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


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Bei Kapitalgesellschaften sind bekanntlich 80% der Veräußerungsgewinne aus Aktienfonds von der Körperschaftsteuer befreit (Teilfreistellung). Dazu bedarf es einer außerbilanziellen Korrektur, die in Anlage GK, Zeilen 219 und 220 der Körperschaftsteuererklärung vorgenommen wird.

Einen 2022 erworbenen Aktienfonds hat die GmbH 2024 mit Gewinn verkauft. Die Buchung von Verkaufserlös, Ausbuchung aus dem Finanzanlagevermögen und Buchung der Verkaufsnebenkosten sind in Bilanz bzw. GuV berücksichtigt.

Für die Teilfreistellung sind in Zeile 219 Anlage GK die Investmenterträge einzutragen. Der Ertrag im konkreten Fall war nach meinem Verständnis der Veräußerungserlös abzüglich Buchwert des Fonds zu Jahresbeginn (ich lasse der Einfachheit halber die Vorabpauschale außer Betracht, auch hat es keine Ausschüttungen gegeben). In Zeile 220 habe ich die relativ geringen Bankgebühren für die Veräußerung eingetragen (ca. 40 Euro). Das Finanzamt fragt nun nach, warum diese Betriebsausgaben so gering seien.

Zu Zeile 220 heißt es im Online-Formular „Mit den Erträgen laut Zeile 219 in Zusammenhang stehende Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Teilwertabschreibungen oder Veräußerungskosten". Ich vermute also jetzt, dass der Buchwert (=Anschaffungskosten im konkreten Fall) erst hier abgezogen werden muss, denn die Auflösung des Postens im Anlagevermögen ist ja eine Betriebsvermögensminderung. Da es den Zweck der Teilfreistellung nicht erfüllen würde und deshalb widersinnig wäre, den Buchwert doppelt abzuziehen, sollte man entsprechend in Zeile 219 nur den Verkaufserlös (ohne Abzug des Buchwertes) eintragen müssen, um zum richtigen Ergebnis zu kommen. In § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG (worauf § 20 EStG Abs.1 Nr. 3 verweist) steht jedoch ausdrücklich, dass Gewinne (und nicht Erlöse) aus der Veräußerung von Investmentanteilen gemeint sind.

Wie macht man es nun richtig?

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Für die außerbilanzielle Korrektur bei Veräußerungsgewinnen aus Aktienfonds durch eine GmbH tragen Sie in Zeile 219 der Anlage GK grundsätzlich den Bruttoveräußerungserlös ein, also den gesamten Verkaufserlös ohne Abzug des Buchwerts oder der Anschaffungskosten und ohne Verrechnung von Veräußerungskosten. Diese Praxis entspricht der steuerlichen Systematik, weil der Gesetzgeber verlangt, dass sämtliche Erträge aus Investmentfonds in voller Höhe angegeben werden und die abzugsfähigen Aufwendungen oder Minderungen des Betriebsvermögens gesondert in Zeile 220 berücksichtigt werden. In Zeile 220 sind sämtliche in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Erträgen stehenden Aufwendungen einzutragen. Hierzu zählen der Buchwert des Fondsanteils (also die Anschaffungskosten) sowie sämtliche mit dem Verkauf direkt verbundenen Kosten wie Bankgebühren, Maklercourtage oder andere Veräußerungskosten. Auch Teilwertabschreibungen oder weitere Wertminderungen, die sich auf den Fonds beziehen und bisher noch nicht erfasst wurden, sind hier zu erfassen.

Der Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass das Körperschaftsteuerrecht im Zusammenspiel mit dem Investmentsteuergesetz explizit eine Bruttobetrachtung vorsieht, bei der zunächst der volle Zufluss der Erlöse gemeldet wird und anschließend alle abzugsfähigen Betriebsausgaben sowie Buchwertminderungen separat abgezogen werden.

Erst aus dieser Differenz ergibt sich der tatsächlich steuerlich zu berücksichtigende Gewinn beziehungsweise Verlust aus dem Geschäft, der dann wiederum der 80-prozentigen Steuerfreistellung unterliegt.

Wird bereits in Zeile 219 der Gewinn statt des Bruttoerlöses gemeldet, entsteht eine falsche Bemessungsgrundlage und eine fehlerhafte Berechnung der steuerfreien Beträge, was zu Nachfragen oder Beanstandungen durch das Finanzamt führen kann. Die von Ihnen beschriebene Unsicherheit rührt daher, dass sich der Buchwert zwar handelsrechtlich bereits in der GuV niederschlägt, steuerlich aber im Rahmen der Investmentfonds-Besteuerung ausdrücklich außerbilanziell in Zeile 220 zu berücksichtigen ist. Die Finanzverwaltung und die aktuelle Kommentarliteratur bestätigen dieses Vorgehen, auch im Hinblick auf die Erläuterungen in der Anlage GK und die aktuellen FAQ des BMF zur Investmentfondsbesteuerung. Tragen Sie also stets den Bruttoerlös in Zeile 219 ein und in Zeile 220 sämtliche relevanten Ausgaben, einschließlich Buchwert und Veräußerungskosten.

Nur so erreichen Sie eine zutreffende und nachvollziehbare Besteuerung nach aktueller Gesetzeslage und vermeiden eine doppelte Berücksichtigung der Anschaffungskosten.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Bewertung des Fragestellers 16. September 2025 | 18:35

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