Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage Ihrer Schilderung beantworte ich Ihre Fragen zu MISTRA-Einträgen nach § 170 Abs. 2 StPO, insbesondere im Hinblick auf die geplante erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis in Nordrhein-Westfalen, wie folgt:
1. Wie lange bleiben MISTRA-Einträge nach § 170 Abs. 2 StPO gespeichert?
Die Speicherung und Löschung von MISTRA-Einträgen (Mitteilungen im Straßenverkehr) richtet sich nach den Vorschriften für das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStVReg) und den einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Für Einträge, die auf einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beruhen (also mangels hinreichenden Tatverdachts), gilt:
Löschungsfrist: Nach § 5 ZStVBetrV in Verbindung mit § 494 Abs. 1–3 StPO sind Eintragungen zu Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO grundsätzlich zwei Jahre nach Erlass der Einstellungsentscheidung zu löschen.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Eintragung, also der Erlass der Einstellungsentscheidung.
2. Gelten hier die Tilgungsfristen nach § 29 BZRG oder andere Rechtsgrundlagen?
Für MISTRA-Einträge, die auf Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO beruhen, gelten nicht die Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes (§ 29 BZRG), da es sich nicht um strafgerichtliche Verurteilungen handelt, sondern um Verfahrenseinstellungen.
Rechtsgrundlage: Die maßgeblichen Fristen ergeben sich aus der ZStVBetrV (Verordnung über das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister) und § 494 StPO, nicht aus dem BZRG.
3. Was gilt konkret für Einträge des Typs „MISTRA 45 – Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde" in NRW?
MISTRA 45 bezeichnet die Mitteilung von Ermittlungsverfahren wegen bestimmter Straftaten (u. a. BtM-Delikte) an die Fahrerlaubnisbehörde, auch wenn das Verfahren eingestellt wurde.
In NRW erfolgt die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten durch die Fahrerlaubnisbehörde auf Grundlage der MISTRA (Mitteilungsrichtlinien im Straßenverkehr) und der landesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
Löschung: Auch hier gilt, dass Einträge zu Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen sind, sofern keine neuen relevanten Verfahren hinzukommen.
Nach Ablauf der Löschungsfrist dürfen diese Einträge nicht mehr verwertet werden, insbesondere nicht für die Anordnung einer MPU.
4. Wie und wo kann ich in NRW eine vollständige Selbstauskunft über meine MISTRA-Daten beantragen?
Zentrale Auskunft: Sie können eine Selbstauskunft über Ihre im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeicherten Daten bei der für Sie zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen.
Fahrerlaubnisbehörde: Zusätzlich können Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) eine Auskunft über die dort gespeicherten Daten beantragen.
Form: Die Auskunft ist schriftlich zu beantragen, unter Beifügung eines Identitätsnachweises (z. B. Personalausweiskopie).
Hinweis: Die Auskunft umfasst alle gespeicherten Mitteilungen, auch solche, die nach Ablauf der Löschungsfrist noch nicht gelöscht wurden.
Zusammenfassung
MISTRA-Einträge nach § 170 Abs. 2 StPO werden nach zwei Jahren gelöscht.
Es gelten nicht die Tilgungsfristen des BZRG, sondern die Fristen nach ZStVBetrV und § 494 StPO.
Nach Ablauf der Frist dürfen die Einträge nicht mehr verwertet werden.
Eine Selbstauskunft können Sie bei der Staatsanwaltschaft und der Fahrerlaubnisbehörde beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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