Nachbesserung fehlgeschlagen

12. August 2008 14:29 |
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Baurecht, Architektenrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

- Handwerker A hat in meinem Bad verschiedene Gewerke unsachgemäß bearbeitet, so dass umfangreiche Nachbesserungen notwendig wurden
- der betreffende Handwerker A ging kurz nach vollendetem Pfusch in Konkurs, von ihm ist nichts mehr zu holen; dies ist ärgerlich, aber nicht zu ändern
- ich habe daraufhin Fachfirma B mit der Beseitigung der Schäden beauftragt
- es wurde mit Fachfirma B ein Pauschalpreis bezüglich einzelner Positionen vereinbart
- zusätzlich hat Firma B auf der Endabrechnung verschiedene Positionen aufgeführt, die über das Pauschalangebot hinausgegangen sind
- so wurden u.a. auch Arbeiten i.V. mit dem fachgerechten Aus- und Wiedereinbau eines Urinals aufgeführt und abgerechnet (auf der Rechnung steht hierzu "vorhandenes Urinal demontieren, Spüleinrichtung fachgerecht einbauen und anschließen, Maueröffnung ausmörteln und Urinal mit neuem Sifon wieder montieren")
- bei der Endbesprechung wurde im Juni 2008 festgestellt, dass das Urinal zu hoch aufgehängt wurde; diesen Umstand bestreitet die Fa. B. auch nicht wirklich (ich selbst bin 1,83 m groß und kann das Urinal "gerade so" benutzen, wobei ich mich an sich auf die Zehenspitzen stellen muss, um einen "Normalabstand" zum Urinalbecken herzustellen)
- dem spontanen Lösungsvorschlag der Fa. B, ein kleines Podest unterhalb des Urinals zu installieren, bin ich nicht nähergetreten
- es wurde also vereinbart, dass ich das Urinal einige Zeit "in der Praxis" testen werde, danach würde man weitersehen
- während dieser Praxisphase hat sich nun erwartungsgemäß herausgestellt, dass das Urinal nicht ordentlich benutzt werden kann, da dieses objektiv zu hoch aufgehängt ist
- ich habe nun nach ca. 8 Wochen den Sachverhalt moniert und um Nachbesserung gebeten
- Firma B möchte, dass ich die Nachbesserung bezahle
- ich bin der Auffassung, dass Firma B mit dem ausdrücklichen Mandat angetreten ist, den Pfusch des Handwerkers A) zu beseitigen (dieser hatte das Urinal übrigens tiefer [!] hängen, jedoch offensichtlich keinen Siphon eingebaut); vor diesem Hintergrund kann es ja m.E. schlecht sein, dass gerade Fa. B Leistungen, die sie zusätzlich zu dem vereinbarten Pauschalpreis separat abrechnet und aufschlüsselt, dann selbst nicht fachgerecht ausführt
- es sollte doch Standards geben, nach welchen u.a. auch geregelt ist, in welcher Höhe ein Urinal aufzuhängen ist; selbst wenn solche Standardwerte nicht existieren, ist ein Urinal m.E. auf "Normalhöhe" zu installieren, ohne dass sich der Kunde auf die Zehenspitzen stellen muss (...)
- die Rechtslage sollte m.E. recht eindeutig sein – ist dem so?
- vorab vielen Dank für Ihre Antwort

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Bei einer mangelhaften Leistung durch den Auftragnehmer stehen dem Auftraggeber gem. §§ 633 ff. BGB gegebenenfalls verschiedene Rechte und Ansprüche zu. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Auftragnehmer das Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen. Dies ist der Fall, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist keine vereinbart worden, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich 1. für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann. Da dies nach der vorliegenden Schilderung nicht der Fall ist – es eignet sich nur bedingt für die gewöhnliche Verwendung und weist bezüglich der Höhe nicht die übliche Beschaffenheit auf – liegt ein Sachmangel vor.

Grundsätzlich hat der Auftragnehmer zunächst nur einen Nacherfüllungsanspruch, mit dem Mängelbeseitigung verlangt werden kann, § 634 Nr. 1 , § 635 BGB . Dafür ist unter Anzeige des Mangels dem Auftragnehmer eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Die Kosten der Nachbesserung hat grundsätzlich der Auftragnehmer zu tragen.


Sollten Sie den Unternehmer (Auftragnehmer) bisher nur allgemein mündlich zur Nachbesserung aufgefordert haben, rate ich Ihnen zur nochmaligen schriftlichen Nachbesserungsaufforderung unter Fristsetzung per Einschreiben. Weisen Sie dabei – um Missverständnisse zu vermeiden - darauf hin, dass nach der gesetzlichen Lage er die Kosten der Nachbesserung zu tragen hat.

Sollte die Nachbesserung innerhalb dieser Frist nicht erfolgen oder sollte eine Nachbesserung abgelehnt werden, haben Sie das Recht auf Selbstvornahme und auf Ersatz der durch die Selbstvornahme entstandenen Kosten oder auf Vorschuss für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, § 634 Nr. 2 , § 637 BGB .
Mit anderen Worten: Sie können ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen und die Kosten im nach hinein gegenüber dem nachbesserungsunwilligen Auftragnehmer geltend machen. Oder Sie begehren von dem nachbesserungsunwilligen Auftragnehmer einen Vorschuss für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, die sich üblicherweise im Wege eines Kostenvoranschlages feststellen lassen.


Abschließend bleibt mir noch der Hinweis, dass bei Beantwortung der vorliegenden Antwort ausschließlich Ihre Angaben zugrunde gelegt werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig unterschiedlich ausfallen.
Es handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine umfassende Begutachtung und Beratung nicht ersetzen kann.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Tietje
Rechtsanwältin

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