Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auch freiberuflich tätige Fotografen, die ausschließlich digital arbeiten und weder Angestellte beschäftigen noch Druckerzeugnisse herstellen, unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM). Diese Pflicht ergibt sich aus der Satzung der Berufsgenossenschaft und ist rechtlich im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) verankert.
Maßgeblich ist hierbei nicht die konkrete Ausgestaltung der fotografischen Tätigkeit – also ob analog oder digital gearbeitet wird –, sondern die Zuordnung des Berufs „Fotograf" zum Zuständigkeitsbereich der BG ETEM. Nach § 46 Abs. 1 ihrer Satzung (i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 e der Satzung) unterliegen Unternehmer der Fotografie-Branche der Unfallversicherungspflicht. In § 3 Abs. 1 Nr. 5 e der Satzung wird aufgeführt: "Aufnahme und Herstellung von Fotografien (auch digital) mit und ohne Laborausführung einschließlich freiberuflicher und künstlerischer Fotografie sowie Mikroverfilmung". Die Satzung erfasst ausdrücklich auch digitale Tätigkeiten wie Bildbearbeitung. Die Herstellung von Druckerzeugnissen ist dabei keine Voraussetzung für die Pflichtversicherung.
Eine Kündigung der gesetzlichen Pflichtversicherung ist grundsätzlich nicht möglich. Sie besteht kraft Gesetzes (§ 3 SGB VII) und endet nur in den gesetzlich bzw. in der Satzung geregelten Ausnahmefällen. Eine Möglichkeit zur Beendigung der Versicherungspflicht besteht - ohne vollständige Aufgabe der fotografischen Tätigkeit - dann, wenn die Tätigkeit nachweislich weniger als 100 Tage bzw. 800 Stunden pro Jahr umfasst. In diesem Fall kann auf schriftlichen Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden. Die BG ETEM erkennt eine solche Geringfügigkeit als Befreiungstatbestand an. Maßgeblich ist die tatsächlich aufgewendete Zeit für die unternehmerische Tätigkeit – auch digitale Nachbearbeitung oder Kundenkommunikation zählt dazu.
Ein solcher Antrag auf Befreiung ist formlos schriftlich an die BG ETEM zu richten. Die Wirkung tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Antrag eingeht. Sollte sich später aber herausstellen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (z. B. durch eine höhere Arbeitszeit als zum Zeitpunkt der Befreiung), lebt die Versicherungspflicht wieder auf.
Auch wenn Sie keine Angestellten haben und nur digital arbeiten, ist eine Beendigung der gesetzlichen Unfallversicherung allein mit dieser Begründung nicht möglich. Leider kann ich Ihnen keine positivere Antwort geben.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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