Die im Vertragstext verwendete Formulierung, die sich auf den „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte für Deutschland, ermittelt vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden (2015=100), ausgehend vom Monat Januar 2020" bezieht, legt nahe, dass der monatliche Verbraucherpreisindex herangezogen werden soll. Die explizite Nennung des Monats Januar 2020 als Ausgangspunkt deutet darauf hin, dass die monatlichen Werte des VPI maßgeblich sind.
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den VPI sowohl als monatliche Werte als auch als Jahresdurchschnitte. In der Praxis werden für vertragliche Wertsicherungsklauseln, wie sie in Ihrem Vertrag vorliegt, üblicherweise die monatlichen Indexwerte verwendet, da sie eine präzisere Anpassung an die tatsächliche Preisentwicklung ermöglichen.
Daher ist es sachgerecht, die Anpassung der Rente auf Basis des monatlichen VPI vorzunehmen, wobei die Veränderung des Indexstandes des aktuellen Monats im Vergleich zum Januar 2020 betrachtet wird.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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