Bestellung anstatt Anfrage

8. August 2008 20:31 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


18:52

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Aug. 2005 hatte sich mein Sohn (damals 25Jahre alt) in einem Autohaus für eine Anhängerkupplung interessiert, seine damalige Lebenspartnerin interessierte sich zugleich für einen Hunde-
anhänger.

Nach Aussage meines Sohnes ging es um eine Anfrage und es wurde nichts unterschrieben.

Fakt ist aber, dass eine "verbindliche Bestellung", sowohl für den Hundeanhänger als auch für die Anhängerkupplung vorhanden ist. Als Käufer ist mein Sohn genannt und auch seine Unterschrift ist auf diesem Formular. Es ist aber nicht seine Telefonnummer angegeben, sondern die seiner damaligen Partnerin.

Mein Sohn beharrt nach wie darauf, dass es sich um keinen Auftrag handelte, sondern nur um eine Anfrage und unterschrieben habe er auch nichts.

Zwischen dem Autohaus und meinem Sohn ging es wohl deshalb einige Male hin und her – auf die Abnahme es Anhängers wurde verzichtet, auf die Abnahme der A.-kupplung wurde nach wie vor bestanden. Eine gütliche Einigung war nicht möglich.

Die neue Partnerin meines Sohnes, die den Autohausbesitzer vom Hundesport her kennt, hatte sich telefonisch mit ihm so verständigt, dass auf die Abnahme der A.-kupplung verzichtet wird. Für dieses Telefongespräch gibt es eine Zeugin.

Besagtes Autohaus hat nun aber seine Ansprüche an die TEBA Kreditbank abgetreten, die jetzt wiederum meinem Sohn mit Vollstreckung droht.

Hier habe ich mich eingeschaltet und mit dem Besitzer des Autohauses Kontakt aufgenommen.
Das heißt, um das Ganze abzuschließen und die Kosten nicht unnötig in die Höhe zu treiben wären wir bereit zu bezahlen, wollten im Gegenzug aber natürlich die Anhängerkupplung haben.

Nach Aussage des Autohausbesitzers ist die A.-kupplung aber nicht mehr da.
Soweit er sich erinnern kann, wurde diese von einer Frau abgeholt.
Genaueres weiß er nicht mehr - weil es schon so lange her ist.
Einen Abholnachweis gibt es offenbar nicht.
Jetzt meine Frage:
Müssen wir trotzdem bezahlen und können wir auf die Lieferung einer A.-kupplung bestehen?

Ihrer baldigen Nachricht sehe ich mit größtem Interesse entgegen.

Mit bestem Gruß

8. August 2008 | 20:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


hier muss Ihr Sohn nicht zahlen.

Da die Unterschrift nicht von ihm stammt, liegt ein Vertrag nicht vor.

Daher könnten allenfalls aus der Vereinbarung zwischen Ihnen (als Vertreter des Sohnes) und dem Autohaus (Zahlung gegen Lieferung) Ansprüche abgeleitet werden , wobei das Autohaus dann zur Lieferung verpflichtet ist. Da dieses aber offenbar unmöglich ist, wäre dann auch Ihr Sohn nicht zur Zahlung verpflichtet.

Auch die Abtretung ändert daran nichts, da zum Zeitpunkt der Abtretung eine keinen Anspruch gegeben hat. Mit der Vollstreckung könnte die Kreditbank erst dann überhaupt beginnen, wenn es einen vollstreckbaren Zahlungstitel geben würde, so dass sich Ihr Sohn davon nicht beeindrucken lassen sollte.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 10. August 2008 | 17:19

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle,
besten Dank für die rasche Auskunft.
Ihre Argumentation könnte ich nachvollziehen, wenn nicht, wie schon geschildert, dieses Bestellformular mit der Unterschrift meines Sohnes wäre.
Sind wir denn nicht in der Beweislast, dass die Unterschrift nicht von meinem Sohn stammt?
Ich vermute, dass die damalige Partnerin meines Sohnes die Anhängerkupplung abgeholt hat und befürchte, dass sie im Streitfall für das Autohaus Partei ergreifen würde, d.h. aussagen würde, dass die Unterschrift mein Sohn geleistet hat.
Im Moment weiß ich nicht, wie wir uns verhalten sollen.
Ihrer Nachricht sehe ich mit großem Interesse entgegen.
Mit den besten Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. August 2008 | 18:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

es wird im Streitensfall ein Gutachten eingeholt werden und dann würde sehr schnell festgestellt werden, dass die Unterschrift nicht von Ihrem Sohn stammt. Die Beweislast für das Vorliegen eines Vertrages liegt insoweit bei demjenigen, der sich auf den Vertrag geruft, also dem Autohaus.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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