Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie bereits im Juni 2023 wegen eines Ladendiebstahls erwischt wurden und das Verfahren eingestellt wurde, handelt es sich bei dem aktuellen Vorfall um eine erneute Tat. Der Warenwert von 22 € fällt unter die Kategorie der geringwertigen Sachen, was bedeutet, dass Ermittlungen in der Regel nur dann aufgenommen werden, wenn ein Strafantrag gestellt wird oder die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht (§ 248a StGB).
Da es sich um Ihre zweite Tat handelt, ist es unwahrscheinlich, dass das Verfahren erneut eingestellt wird, insbesondere wenn die erste Einstellung noch nicht lange zurückliegt. Es ist wahrscheinlicher, dass Sie mit einer Geldstrafe rechnen müssen. Diese könnte sich im Bereich von 30 Tagessätzen bewegen, was einem Monatsnettoeinkommen entspricht. Sollten Sie Arbeitslosengeld beziehen, könnte die Geldstrafe zwischen 150 und 300 Euro liegen.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragt, was einem schriftlichen Urteil entspricht. Sie können gegen diesen Einspruch einlegen, was zu einer mündlichen Verhandlung führen würde. Beachten Sie, dass bei einem Einspruch die Strafe in der Verhandlung auch höher ausfallen kann, da das Verschlechterungsverbot bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl nicht gilt.
Insgesamt ist eine Haftstrafe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, da Sie erst zum zweiten Mal strafrechtlich in Erscheinung treten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Was genau würde das für mich bedeuten?
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragt, was einem schriftlichen Urteil entspricht. Sie können gegen diesen Einspruch einlegen, was zu einer mündlichen Verhandlung führen würde. Beachten Sie, dass bei einem Einspruch die Strafe in der Verhandlung auch höher ausfallen kann, da das Verschlechterungsverbot bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl nicht gilt.
Das wäre für Sie eine Verurteilung im rechtlichen Sinne. In Ihrem Fall könnte auch eine Einstellung gegen Auflage in Betracht kommen. Sie sollten sich hier also bestenfalls anwaltlich betreuen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt