Verständnisfrage Eventualvorsatz und Tatbestandsirrtum

| 1. April 2025 00:10 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle eine rechtliche Frage bzw. frage nach Rat, auch wenn es alles ein bisschen skurril klingen mag. Auch sei gesagt, dass ich ein eher ruhiger und höflicher Mensch bin, dem moralische Werte wichtig sind, weshalb mich das ganze Nachfolgende eh schon sehr plagt.

Ich war im November 2023 bei einer privaten Prostituierten. Die Dame kam aus Asien und war laut eigenen Angaben 26 Jahre alt. An und für sich war es auch nicht spektakulär und es erfolgte ganz normaler Geschlechtsverkehr allerdings plagen mich Sorgen über das Alter und ob man nicht doch eine Straftat begangen hat.

Vorneweg ist es so, dass sie optisch auf jeden Fall so aussah, dass 26 Jahre hinkommen könnten, obwohl ich auch ein älteres Alter für gut möglich halte. Auch ihr Verhalten und Auftreten wirkte sehr reif und erwachsen. Zudem hatte sie Humor und wir haben uns auch ganz normal unterhalten, wo sie mir auch erzählte, dass sie 10 Jahre in Spanien gelebt hatte.
Es war also so, dass damals keine Zweifel in jederlei Hinsicht aufkamen, über ihre Volljährigkeit. Auch in meinen Erinnerungen ist es so, dass sie definitiv, erwachsen aussah und wirkte.

Da ich leider jedoch unter Zwangsstörungen und Angststörungen leide (ich hatte im Dezember 2023 panische Angst, dass sie schwanger sein könnte, obwohl ganz normal verhütet wurde), kam mir ein Jahr der später der Gedanke, ob sie nicht doch minderjährig oder gar erst 13 gewesen sein könnte. Ich weiß, dass es alles abstrus klingt, aber leider male ich mir deshalb Horrorszenarien aus, dass ich rechtlich belangt werden könnte. Auch kann ich mich nicht nochmal vergewissern, da mittlerweile die WhatsApp Nummer deaktiviert ist.

Zur Vorgeschichte für den jetzigen Zeitpunkt gehört auch, dass mich die letzten Monate immer die Zweifel geplagt haben, ob ich nicht vorsätzlich oder gar leichtfertig zu einer Zwangsprostituierten gegangen (Stgb §232a) bin, obwohl ich dafür keine Ansätze habe. Ich habe zum Beispiel Angst, da ich 3 Monate später per WhatsApp gefragt habe, ob sie den Beruf freiwillig ausübt. Seitdem habe ich Angst, dass, falls Behörden diesen Chat mal lesen sollten, mir Eventualvorsatz vorgeworfen wird, wissentlich bei einer Zwangsprostituierten gewesen zu sein. Vielleicht könnten sie dazu auch noch eine Einschätzung abgeben.

Ich weiß was Eventualvorsatz bedeutet und ich weiß auch, dass ich niemals bei einer dieser Gesetze (Bezogen auf minderjährig oder 13 oder Zwangsprostitution) mit Vorsatz oder Eventualvorsatz gehandelt habe, weil damals in der Situation gar keine Anhaltspunkte für eine mögliche Gefahr bestanden haben und ich entsprechend auch gar nicht eine Gefahr billigend in Kauf genommen haben kann und es entsprechend auch keine Beweise dafür geben kann.

Trotzdem habe ich Angst, ins Gefängnis zu kommen, wenn mir irgendjemand Eventualvorsatz oder Vorsatz im Allgemeinen vorwirft und wenn die Dame, auch wenn ich weiß, dass es sehr sehr unrealistisch ist, doch erst 13 gewesen sein soll. Denn dann wäre die Mindeststrafe ja 2 Jahre Freiheitsstrafe, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ich denke dann die ganze Zeit ununterbrochen nach und komme auf das Ergebnis, dass ja kein Vorsatz irgendwo vorliegt (was ja für eine Verurteilung notwendig wäre), was ja auch Fakt ist, da ich nie irgendwo eine Gefahr ernstlich für möglich gehalten habe, geschweige denn billigend in Kauf genommen habe und entsprechend keine Schuld vorliegen würde.

Ich frage sie deshalb, ob meine Auffassung über den erforderlichen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz stimmig ist?

Auch frage ich mich, ob meine Auffassung über ein Tatbestandsirrtum nach §16 Stgb richtig wäre. Denn für den Fall der Fälle, dass die Dame minderjährig oder gar erst 13 gewesen ist, wäre es ja so, dass ich eine falsche Vorstellung über den tatsächlichen Sachverhalt gehabt hätte und bei beiden Gesetzen (also §182 Stgb und §176c Stgb) ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht gekannt hätte und weil es damals in dem Moment auch kein jeglichen Anlass zum Zweifeln etc. gab.

Ich hoffe mein Sachverhalt ist nicht allzu irre, aber ich durchdenke leider jedes Szenario, auch wenn ich mir bewusst darüber bin, dass sie nicht wirklich realistisch sind. Ich will einfach nur wissen, ob meine Gedankengänge und Auffassungen richtig sind.

Es tut mir leid, wenn ich sie so zugetextet habe, aber ich musste es mir mal von der Seele reden, da ich auch niemanden wirklich habe, mit dem ich darüber sprechen kann. Und natürlich erhoffe ich mir einen fachmännischen Rat vielleicht auch in psychologischer Hinsicht.

Danke im Voraus :)!

LG

1. April 2025 | 02:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Vorsatz und Eventualvorsatz
Ihre Auffassung über den erforderlichen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz sind korrekt. Vorsatz bedeutet, dass Sie bewusst und gewollt eine Straftat begehen. Eventualvorsatz liegt vor, wenn Sie die Möglichkeit einer Straftat erkennen und diese billigend in Kauf nehmen. In Ihrem Fall beschreiben Sie, dass Sie keine Anhaltspunkte hatten, die auf eine Minderjährigkeit oder Zwangsprostitution hingewiesen hätten. Ohne solche Anhaltspunkte kann Ihnen kein Vorsatz oder Eventualvorsatz vorgeworfen werden.

2. Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB
Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn Sie über einen Umstand im Irrtum waren, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Wenn Sie tatsächlich keine Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit oder Zwangsprostitution hatten und davon ausgingen, dass die Person volljährig und freiwillig tätig war, dann könnte ein Tatbestandsirrtum vorliegen. Dies würde bedeuten, dass Ihnen die Kenntnis eines objektiven Tatbestandsmerkmals fehlte, was eine Strafbarkeit ausschließen könnte.

3. Strafbarkeit bei Zwangsprostitution
§ 232a StGB betrifft die Ausbeutung von Zwangsprostitution. Wenn Sie keine Anhaltspunkte hatten, dass die Person zur Prostitution gezwungen wurde, und Sie dies auch nicht billigend in Kauf genommen haben, ist eine Strafbarkeit unwahrscheinlich.

4. Minderjährigkeit
Wenn Sie keine Anhaltspunkte hatten, dass die Person minderjährig war, und Sie davon ausgingen, dass sie volljährig ist, dann liegt kein Vorsatz vor. Ihre Beschreibung deutet darauf hin, dass Sie in gutem Glauben gehandelt haben.

Insgesamt sind Ihre Sorgen unbegründet, da Sie keine Anhaltspunkte für eine Straftat hatten und in gutem Glauben gehandelt haben. Ihre Gedankengänge bezüglich Vorsatz, Eventualvorsatz und Tatbestandsirrtum sind rechtlich korrekt.

In der Praxis geht Ihnen die Staatsanwaltschaft Keine Straftat nachweisen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 15. Mai 2025 | 02:31

Sehr geehrter Herr Richter,

danke für die Rückmeldung :)! Das hatte mich letzten Monat beruhigt. Ich antworte leider jedoch erst jetzt.

Eine Frage habe ich noch bezüglich dieses Satzes, aber eventuell haben sie sich auch nur vertippt: "In der Praxis geht Ihnen die Staatsanwaltschaft Keine Straftat nachweisen können." Meinen sie hier "wird" anstatt "geht"?

Dankeschön nochmal und danke schon einmal für die Rückmeldung bezüglich meiner Rückfrage :)!

LG :)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Mai 2025 | 02:33

Ja das ist richtig.
Es soll „wird" heißen.

Beste Grüße
RA Richter

P.S. über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Bewertung des Fragestellers 21. Mai 2025 | 01:48

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