PKV-Kostenübernahme bei kardiologisch-notwendiger OP

17. März 2025 10:12 |
Preis: 55,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Im August 2024 erfolgte der Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV). Im Gesundheitsfragebogen wurde angegeben, dass keine bekannten kardiologischen Probleme vorliegen.

Im November 2024 wurde jedoch bei einer Untersuchung erstmals ein persistierender Ductus arteriosus (PDA) diagnostiziert, der zuvor weder bekannt noch durch Symptome bemerkbar war.

Rückblickend wurde vor etwa 12 Jahren im Rahmen einer psychosomatischen Untersuchung mündlich die Vermutung eines Lochs im Herzen (vermuteter Ventrikelseptumdefekt, VSD) geäußert. Diese Vermutung wurde jedoch nicht weiter untersucht, blieb ohne Diagnose, ärztliche Empfehlung oder Behandlung. Im aktuellen Diagnosebericht (Februar 2025) wird diese damalige Vermutung in der Formulierung aufgegriffen: „Des Weiteren wurde vor einigen Jahren nach einem Echo im Rahmen einer Routineuntersuchung die Vermutung auf einen VSD geäußert."

Im Januar 2025 wurde die Diagnose PDA bestätigt, verbunden mit der Empfehlung einer operativen Korrektur. Die OP ist für April 2025 geplant.

Die PKV könnte nun möglicherweise die Frage der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung aufwerfen, obwohl mir die kardiologische Diagnose (PDA) vor dem Vertragsabschluss nicht bekannt war und keine gesicherten medizinischen Befunde dazu vorlagen. Wie bewerten Sie diese Lage?

17. März 2025 | 10:35

Antwort

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall stellt sich die Frage, ob eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gemäß § 19 VVG vorliegt. Grundsätzlich sind Sie als Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, anzugeben.

Da der persistierende Ductus arteriosus (PDA) erst nach dem Wechsel in die Private Krankenversicherung diagnostiziert wurde und Ihnen vor Vertragsabschluss nicht bekannt war, liegt keine Anzeigepflichtverletzung bezüglich dieser spezifischen Diagnose vor. Die Vermutung eines Ventrikelseptumdefekts (VSD) vor 12 Jahren, die nicht weiter untersucht oder diagnostiziert wurde, stellt ebenfalls keine gesicherte medizinische Befundlage dar, die Sie hätten angeben müssen.

Die rechtliche Bewertung hängt davon ab, ob die Vermutung eines VSD als gefahrerheblicher Umstand angesehen werden kann. Da keine Diagnose, ärztliche Empfehlung oder Behandlung erfolgte, könnte argumentiert werden, dass es sich nicht um einen bekannten Umstand handelt, der für den Vertragsschluss erheblich war.

Der Versicherer müsste beweisen, dass Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, um vom Vertrag zurückzutreten oder ihn anzufechten. Da Ihnen die kardiologische Diagnose vor Vertragsabschluss nicht bekannt war und keine gesicherten medizinischen Befunde vorlagen, erscheint eine Anfechtung oder ein Rücktritt durch die PKV unwahrscheinlich.

Es wäre ratsam, die Umstände und die Kommunikation mit der PKV sorgfältig zu dokumentieren, um im Falle einer Auseinandersetzung Ihre Position zu stärken.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

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