Krankengeldbezug und freiberufliche Tätigkeit

| 14. Februar 2025 08:13 |
Preis: 40,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


09:28

Guten Tag,

ich bin Angestellter (35h/Woche) und arbeite seit 12/2023 nebenbei freiberuflich (2-4 h/Woche), was ich dem Arbeitgeber mitgeteilt habe.

Nun bin ich seit 10/2024 wegen Depressionen krankgeschrieben und beziehe Krankengeld. Die freiberufliche Tätigkeit übe ich trotzdem aus, da diese die Genesung nicht verzögert. Ich habe es versäumt, der Krankenkasse mitzuteilen, dass ich eine freiberufliche Tätigkeit ausübe.

Meine Fragen:
1. Muss ich der Krankenkasse mitteilen, dass ich freiberuflich tätig bin, da ich diese Tätigkeit bereits vor meiner Erkrankung bereits ausgeübt habe?

2. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich dies nicht der Krankenkasse mitteile und sie erfährt es über Umwege?

3. Darf ich die freiberufliche Tätigkeit (geistig-wissenschaftlich) im Umfang von 2-4 h/Woche trotz Krankengeldbezug fortführen?

4. Würde mein Einkommen (250-400 EUR monatlich) aus der freiberuflichen Tätigkeit dem Krankengeld angerechnet werden?

Viele Grüße

14. Februar 2025 | 09:02

Antwort

von


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ehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Sie sollten der Krankenkasse die freiberufliche Tätigkeit mitteilen, darin teilen sie der Krankenkasse Art und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit mit und dass Sie diese schon seit 12/2023 ausüben.

Nach Ihren Angaben handelt es sich um eine nebenberufliche freiberufliche Tätigkeit, die in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hinter der Angestelltentätigkeit zurückbleibt und dabei nicht überwiegt. Daher ist der Gewinn/Überschuss aus der freiberuflichen Tätigkeit nicht zu verbeitragen.

Etwaige Konsequenzen sind aufgrund des geringen zeitlichen Umfangs und des Gewinns/Überschusses nicht zu befürchten.

Da es sich hier nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, bzw. Arbeitseinkommen handelt, wird der Krankengeldanspruch nicht gekürzt, bzw. ruht auch nicht, siehe §§ 48,49 SGB V.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. Februar 2025 | 09:19

Guten Tag Herr Braun,

vielen Dank für Ihre hilfreichen Antworten. Könnten Sie bitte noch die 2. Frage beantworten (mögliche Konsequenzen, wenn ich es nicht der KK mitteile und diese trotzdem von der freiberuflichen Tätigkeit erfährt).

VG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Februar 2025 | 09:28

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie es der Krankenkasse nicht mitteilen und die Krankenkasse dies auf anderen Wegen erfährt, könnte die Krankenkasse sie prüfen lassen. Am Ende wird die Prüfung sehr wahrscheinlich ergeben, dass der Überschuss/Gewinn nicht beitragspflichtig ist, allerdings ist eine Reaktion auf eine Prüfung und die Prüfung selbst, wesentlich aufwendiger als eine formlose Mitteilung an die Krankenkasse über Art und Umfang der Tätigkeit.

Wenn die Krankenkasse zu einer anderen rechtlichen Bewertung kommt, müssten Sie Beiträge nachzahlen und die Krankenkasse würde dann den Gewinn/Überschuss auf das Krankengeld anrechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. Februar 2025 | 10:00

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Herzlichen Dank, auch für die zügige und ausführliche Beantwortung meiner Nachfrage.

VG

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