Als Kleinunternehmer, der eine freiberufliche Nebentätigkeit ausübt und ein Arbeitszimmer nutzt, das den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit darstellt, können Sie bestimmte Kosten anteilig steuerlich geltend machen. In Ihrem Fall betrifft dies auch die Kosten der Photovoltaikanlage (PV-Anlage).
1. **Anteilig steuerlich geltend machen**: Da das Arbeitszimmer 25% der gesamten Wohnfläche ausmacht, können Sie die Kosten der PV-Anlage anteilig in Höhe von 25% als Betriebsausgaben ansetzen. Das bedeutet, dass Sie 25% der Gesamtkosten von 15.000 €, also 3.750 €, steuerlich geltend machen können.
2. **Zeitpunkt der Geltendmachung**: Die Kosten können ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass Sie die anteiligen Kosten in dem Jahr ansetzen können, in dem die Anlage installiert und in Betrieb genommen wurde.
3. **Berücksichtigung der Stromerträge**: Da Sie die PV-Anlage auch für den Eigenverbrauch nutzen, müssen Sie die Stromerträge anteilig berücksichtigen. Der Eigenverbrauch kann entweder mit einem pauschalen Betrag von 20 ct. je kWh oder mit dem tatsächlichen Betrag aus Ihrer Stromrechnung angesetzt werden, falls dieser niedriger ist.
Zusammengefasst können Sie die anteiligen Kosten der PV-Anlage ab dem Jahr der Inbetriebnahme steuerlich geltend machen und müssen die Stromerträge entsprechend berücksichtigen.
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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Verstehe ich das richtig, dass für die steuerliche Berücksichtigung die Anlage anteilig also mit 3750 Euro anzusetzen wäre. Demzufolge, bei AfA auf 20 Jahre gerechnet, wären das pro Jahr 187,50 Euro die steuerlich berücksichtigt werden können? Ist der Stromertrag dann auch mit anteilig 25 Prozent pro Jahr steuerlich zu berücksichtigen?
Ja, das verstehen Sie richtig. Wenn das Arbeitszimmer 25% der gesamten Wohnfläche ausmacht, können Sie die Kosten der Photovoltaikanlage anteilig in Höhe von 25% als Betriebsausgaben ansetzen. Bei Gesamtkosten von 15.000 € wären das 3.750 €, die Sie steuerlich geltend machen können.
Bei einer Abschreibung (AfA) über 20 Jahre ergibt sich ein jährlicher Abschreibungsbetrag von 187,50 € (3.750 € / 20 Jahre).
Bezüglich des Stromertrags ist es ebenfalls korrekt, dass dieser anteilig berücksichtigt werden muss. Das bedeutet, dass Sie 25% des Stromertrags als Betriebseinnahmen ansetzen sollten. Der Eigenverbrauch kann entweder pauschal mit 20 ct. je kWh oder mit dem tatsächlichen Betrag aus Ihrer Stromrechnung angesetzt werden, falls dieser niedriger ist.
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