Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst vorneweg, da Sie schreiben, dass Sie seit Jahren regelmäßig bei Kleinanzeigen handeln: Ist sichergestellt, dass Sie tatsächlich nicht gewerblich handeln? Denn bei einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit beim Verkauf über ein Kleinanzeigenportal bejaht die Rechtsprechung recht schnell ein gewerbliches Handeln. Und wenn sich nun im Rahmen Ihres Vorgehens gegen den Käufer herausstellt, dass zumindest diese Aussage wahr ist und keine Verleumdung/üble Nachrede darstellt, würden Sie sich ein Eigentor schießen. Dann kann dies z.B. ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Steuerhinterziehung zur Folge haben, wenn Gewinne über 600 € jährlich nicht ordnungsgemäß angegeben wurden etc.
Dies nur zur Sicherheit vorneweg.
Stimmen die Angaben des Käufers definitiv nicht und dienen sie tatsächlich nur dazu, Ihnen zu schädigen, dann sollten Sie alle Vorfälle sorgsam dokumentieren und zugehörige Beweise (Screenshots, Meldungen des Portalbetreibers etc.) sichern. Wenn der Portalbetreiber trotz Schilderung der Vorfälle und Vorlage der Dokumentation nicht reagiert, sehe ich auch nur den Weg über eine Strafanzeige. Wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht sieht, wird sie das Portal anschreiben und um Herausgabe der Daten bitten. Sie können anschließend mit Hilfe eines Anwalts Akteneinsicht nehmen und so an diese Daten gelangen. Dann können zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen diese Person geprüft und geltend gemacht werden. Zudem wird diese Person von Polizei/ Staatsanwalt angeschrieben werden und spätestens dann mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend die schädigenden Handlungen unterlassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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