Verlassen der Betreuungseinrichtung eines Schulkindes

9. Februar 2025 12:43 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Es geht um einen Jungen, 3. Klasse, der immer wieder aus der Ganztagseinrichtung davon läuft.

Die Teamleitung beschreibt es so:

Nun war das Kind am Freitagnachmittag in einen Streit verwickelt, nachdem er aus der Betreuung nach Hause gerannt ist. Wenn dies passiert, rennt er ohne auf Gefahren zu achten. Da das Kind vor den Herbstferien einen Selbstmordversuch in der Unterrichtszeit unternommen hat, ist die Verunsicherung nun groß.

Juristische Frage: Müssen die Betreuer der Ganztagseinrichtung das Kind verfolgen? Spielt der Selbstmordversuch juristisch eine Rolle? Wie sind die GT-Kräfte hier abgesichert?

9. Februar 2025 | 14:05

Antwort

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der geschilderten Situation besteht für die Betreuer der Ganztagseinrichtung eine besondere Aufsichtspflicht. Grundsätzlich haben Schulen und Betreuungseinrichtungen während der Betreuungszeiten eine Aufsichtspflicht über die ihnen anvertrauten Kinder. Diese Pflicht umfasst auch die Verantwortung, Kinder vor Gefahren zu schützen, die sie selbst nicht erkennen oder vermeiden können.

1. Verfolgung des Kindes: Wenn ein Kind die Einrichtung verlässt und dabei Gefahren ausgesetzt ist, wie in diesem Fall durch das unachtsame Verhalten im Straßenverkehr, müssen die Betreuer angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Kind zu schützen. Dies kann bedeuten, dass sie das Kind verfolgen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass es in Sicherheit ist. Die genaue Handlungspflicht hängt von den Umständen ab, insbesondere von der Möglichkeit, das Kind ohne Gefährdung anderer Kinder oder der Betreuer zu verfolgen.

2. Rolle des Selbstmordversuchs: Der Selbstmordversuch des Kindes spielt juristisch eine erhebliche Rolle, da er auf eine erhöhte Gefährdungslage hinweist. Die Betreuer müssen diese besondere Gefährdungslage berücksichtigen und ihre Aufsichtsmaßnahmen entsprechend anpassen. Dies könnte bedeuten, dass das Kind intensiver beaufsichtigt wird oder dass zusätzliche Unterstützung, wie psychologische Betreuung, organisiert wird.

Wichtig sind fachärztliche Untersuchungen, die angeregt und durchgeführt werden müssen.

Das kann zu einer gewissen Entlastung führen.

3. Absicherung der Betreuungskräfte: Die Betreuungskräfte sind in der Regel durch die Haftpflichtversicherung der Einrichtung abgesichert, sofern sie ihre Aufsichtspflicht nicht grob fahrlässig verletzen. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht könnte vorliegen, wenn die Betreuer nicht angemessen auf die bekannte Gefährdungslage reagieren. Es ist wichtig, dass die Einrichtung klare Richtlinien und Schulungen für den Umgang mit solchen Situationen bereitstellt, um die Betreuer zu unterstützen und abzusichern.

Insgesamt müssen die Betreuer in dieser Situation besonders wachsam sein und geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Kind zu schützen, wobei der Selbstmordversuch eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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