Ab dem 1. Januar 2025 verkürzt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre. Diese Änderung betrifft alle Belege, deren bisherige zehnjährige Frist am 30. Oktober 2024, dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes, noch nicht abgelaufen war.
Für Belege aus dem Jahr 2016 endete die zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2026. Durch die neue Regelung verkürzt sich diese Frist auf acht Jahre, sodass die Belege bereits Ende 2024 vernichtet werden können. Belege aus dem Jahr 2017, die ursprünglich bis Ende 2027 aufbewahrt werden mussten, können nun ebenfalls Ende 2025 entsorgt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist ausschließlich für Buchungsbelege gilt. Andere Dokumente, wie Handelsbücher, Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen, unterliegen weiterhin der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht. Geschäftsbriefe und ähnliche Unterlagen müssen nach wie vor sechs Jahre aufbewahrt werden.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die neuen Fristen für alle Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist am 30. Oktober 2024 noch nicht abgelaufen war. Daher können Sie Belege aus dem Jahr 2016 bereits Ende 2024 und Belege aus dem Jahr 2017 Ende 2025 datenschutzgerecht entsorgen.
Ich hoffe, das hilft für Ihre Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Abend!
16. Januar 2025
|
19:12
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail: