Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie schildern, dass die von der EWE installierte Leasingsheizung mit einem 42-Liter-Wasserspeicher für Ihr Zweifamilienhaus unzureichend ist, was die vollständige Vermietung der oberen Wohnung beeinträchtigt. Trotz Ihrer Hinweise auf die unzureichende Warmwasserversorgung verweigert die EWE seit über einem Jahr eine Nachbesserung. Sie fragen nach Möglichkeiten, die EWE zur Mängelbeseitigung zu verpflichten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder gegebenenfalls ohne Schadensersatzforderungen aus dem Leasingvertrag auszusteigen.
Rechtliche Einordnung des Sachverhalts:
1. Mangelhafte Leistung: Die von der EWE bereitgestellte Heizung erfüllt offenbar nicht die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit, da sie für ein Zweifamilienhaus mit 230 m² und zwei Parteien nicht ausreichend Warmwasser liefert. Dies stellt einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB dar, wenn die Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Das Gesetz schreibt hierzu in § 434 BGB:
Zitat:(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
1.die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
In Ihrem Fall scheint die Leasingheizung weder die vereinbarte bzw. zugesagte Beschaffenheit zu haben, noch für die vorausgesetzte Verwendgung geeignet zu sein. Mithin ist vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen.
2. Anspruch auf Nacherfüllung: Als Leasingnehmer haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung, das heißt auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 BGB). Da die EWE die Nachbesserung verweigert, sollten Sie diesen Anspruch schriftlich und nachweisbar geltend machen und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen.
3. Rücktritt vom Vertrag: Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, können Sie vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB).
4. Schadensersatzansprüche: Bei Vorliegen eines Sachmangels und verweigerter Nacherfüllung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§§ 280, 281 BGB). Dies setzt voraus, dass Ihnen durch die mangelhafte Heizung ein nachweisbarer Schaden entstanden ist, beispielsweise entgangene Mieteinnahmen aufgrund der nicht vermietbaren Wohnung.
5. Beweislast: Bitte beachten Sie jedoch, dass für den Umstand der vereinbarten Beschaffenheit Sie darlegungs- und beweisbelastet sind. Dies könnte in der Praxis zu Herausforderungen führen, etwa bzgl. der Zusage, dass die Heizung für Ihre Anforderungen geeignet ist.
Empfehlungen für das weitere Vorgehen:
- Schriftliche Aufforderung: Setzen Sie der EWE schriftlich eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung und kündigen Sie an, dass Sie bei fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatzansprüche geltend machen werden.
- Dokumentation: Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen, wie den Vertrag, Ihre Korrespondenz mit der EWE und Nachweise über den entstandenen Schaden (z. B. entgangene Mieteinnahmen).
- Rechtliche Beratung: Es ist ratsam, einen Rechtsanwalt für Vertragsrecht hinzuzuziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und die weitere Kommunikation mit der EWE zu übernehmen.
Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen eine allgemeine rechtliche Einschätzung darstellen und eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt