Schreckschusspistole auf dem Balkon

| 1. Januar 2025 10:15 |
Preis: 60,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Carolin Hierstetter

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

Am 31. Dezember 2024 um 23:15 Uhr (45 Min vor Übergang) habe ich als Eigentümer der Wohnung auf meinem Balkon mit einem Revolver Platzpatronen abgefeuert. Die Polizei hat daraufhin das Schießen untersagt und plant eine Anzeige, obwohl die Platzpatronen so abgefeuert wurden, dass selbst die Hülsen nicht den Balkon (vierte Etage) verlassen konnten. Ich halte dies für rechtens, da es sich um eine Schreckschusswaffe handelt und ich den Revolver stets nach oben gerichtet habe. Da die Situation durch die Anwesenheit von Gästen zusätzlich belastend war, benötige ich rechtlichen Beistand. Zudem bitte ich um Ihre Hilfe bei der Verhinderung ähnlicher Vorfälle in Zukunft durch einen richterlichen Beschluss??? Ich verfüge über eine Rechtsschutzversicherung und hoffe auf Ihre Unterstützung.

Tatort: NRW - Wuppertal

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

auf der Grundlage Ihrer Schilderungen kann ich Ihnen Folgendes erläutern:

In Deutschland unterliegen Schreckschusswaffen den Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG). Auch wenn es sich um eine Schreckschusswaffe handelt, gelten folgende Regeln:
Das Führen einer Schreckschusswaffe außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist erlaubnispflichtig ("Kleiner Waffenschein"), selbst wenn es sich um Platzpatronen handelt. Wenn Sie keinen kleinen Waffenschein besitzen, könnte das Abfeuern auf dem Balkon als Verstoß gegen das Waffengesetz angesehen werden.
Innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist das Schießen grundsätzlich erlaubt, wenn die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können, keine Gefahr für Dritte bzw. die öffentliche Sicherheit besteht, und es keine Lärmschutzvorschriften oder andere gesetzliche Regelungen verletzt.
Bezüglich des Lärms wird man an Silvester andere Maßstäbe anlegen müssen als an übrigen Tagen. Die Frage ist also insbesondere, ob Sie einen kleinen Waffenschein besitzen.
Ein richterlicher Beschluss ist in diesem Verfahren nicht möglich/ zielführend.

Die Polizei könnte eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 1 Nr. 21 WaffG) oder einer Ordnungswidrigkeit nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz erstatten.
Die genauen Vorwürfe lassen sich erst nach Akteneinsicht beurteilen. Ich empfehle Ihnen daher, über einen Anwalt - ich kann Sie insoweit gerne unterstützen - Akteneinsicht zu beantragen, sollte tatsächlich eine Anzeige gegen Sie erstattet worden sein.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.

Ich wünsche Ihnen ein gutes neues Jahr.

Mit freundlichen Grüßen

Carolin Hierstetter
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht

Rückfrage vom Fragesteller 1. Januar 2025 | 11:11

Sehr geehrte Rechtsanwältin,

ich möchte zunächst meinen herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort, sogar an einem Feiertag, aussprechen. Auch Ihnen wünsche ich ein frohes neues Jahr. Bezüglich Ihrer Frage und meiner Nachfrage, um etwaige Missverständnisse auszuschließen: Tatsächlich besitze ich bereits seit 10 Jahren einen kleinen Waffenschein. Ich war jedoch der Annahme, dass der Balkon zum befriedeten Besitztum zählt und daher jeder, auch ohne Waffenschein, mit einer Schreckschusspistole schießen darf. Ist tatsächlich ein kleiner Waffenschein erforderlich, um auf dem Balkon zu schießen? Da ich jedoch bereits im Besitz eines kleinen Waffenscheins bin, gehe ich davon aus, dass ich hier auf der sicheren Seite bin. In Bezug auf Lärm hatte ich vor Jahren eine Anfrage an das Ordnungsamt bezüglich Lärmschutzmaßnahmen an Silvester gestellt und folgende Antwort bekommen: „Die Stadt Wuppertal schreibt hierbei keine eigenen Ruhezeiten vor.
Es gelten somit die allgemeinen gesetzlichen Bedingungen." Die Antwort hierauf habe ich per E-Mail erhalten und besitze auch eine schriftliche Ausfertigung. Also war das dann in meinem Fall alles rechtens und ich brauche nichts zu befürchten? Gerne würde ich Sie dann damit beauftragen. Wie sollten wir jetzt vorgehen? Soll ich einfach warten, bis ich ein Schreiben erhalte, und mich im Anschluss bei Ihnen melden?

Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Januar 2025 | 11:41

Dann sehe ich tatsächlich erst einmal kein Problem. Der Balkon gehört in der Regel auch zum befriedeten Besitztum.
Sollte etwas kommen, melden Sie sich einfach. Gruß

Bewertung des Fragestellers 1. Januar 2025 | 11:44

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Ich möchte meine aufrichtige Wertschätzung für die hervorragende Unterstützung durch Frau Hierstetter zum Ausdruck bringen. Besonders beeindruckt hat mich ihre Professionalität und Effizienz, insbesondere die prompte Antwort sogar an einem Feiertag. Dank ihrer schnellen Reaktion fühlte ich mich stets gut beraten und betreut. Ich bin äußerst zufrieden mit ihrer Arbeit und würde sie uneingeschränkt weiterempfehlen. Nochmals herzlichen Dank für die herausragende Betreuung.

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