Notanwalt

9. Dezember 2024 16:00 |
Preis: 70,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


08:50

Guten Tag,
ich suche eine Notwanwalt, da ich bis jetzt keinen Anwalt gefunden habe. Ich klage vor dem Verwaltungsgericht und mein Eilantrag wurde abgelehnt. Jetzt möchte ich Beschwerde am Oberverwaltungsgericht einlegen. Bei dem Antrag für einen Notanwalt muss man belegen, dass man bereits versucht hat einen Anwalt zu finden. Ich hatte glaube, ich im Internet gelesen, dass man bestmmte registrierte Anwälte zuvor kontaktiert haben muss. Ist das auch in meinem Fall so? (Frage 1) Ich habe auf der folgenden Seite (https://www.rak-bgh.de/verzeichnis/) Anwälte, die registriert sind, gefunden. Von denen habe ich jedoch nur Ablehnungen erhalten, da diese für die ersten Instanzen nicht zuständig sind.
Gilt § 78b Notanwalt ZPO auch für Klagen beim Verwaltungsgericht? (Frage 2)
Wann muss man einen solchen Antrag stellen? (Frage 3) Ist ein paar Tage vor Ende der Frist der richtige Zeitpunkt dafür?
Ich muss außerdem erläutern, warum die Klage nicht aussichtslos ist und man darf sich nicht auf lokale Anwälte beschränken. Gibt es sonst noch etwas, was ich bei der Beantragung eines Notanwalts beachten muss? (Frage 4)

Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

9. Dezember 2024 | 16:22

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Frage 1: Müssen bestimmte registrierte Anwälte kontaktiert werden?

In Ihrem Fall, bei einer Beschwerde am Oberverwaltungsgericht, ist es nicht erforderlich, dass Sie ausschließlich bestimmte registrierte Anwälte kontaktieren. Es ist jedoch wichtig, dass Sie nachweisen können, dass Sie zumutbare Anstrengungen unternommen haben, um einen Anwalt zu finden.
Dies bedeutet, dass Sie (nachweislich, Belege wie Absagen beifügen) eine angemessene Anzahl von Anwälten kontaktiert haben sollten, die für die Vertretung in der betreffenden Instanz geeignet sind. Die Anzahl der zu kontaktierenden Anwälte kann von der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit abhängen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich nur auf Anwälte beschränken, die für die erste Instanz zugelassen sind, da Sie sich in der Beschwerdeinstanz befinden. Denn jeder Anwalt kann im Verwaltungsprozess alle drei Instanzen bearbeiten; es gibt da keine Sonderzulassung.

Frage 2: Gilt § 78b ZPO auch für Klagen beim Verwaltungsgericht?

Ja, § 78b ZPO gilt auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wenn eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO sinngemäß anzuwenden, wenn ein Vertretungszwang besteht, wie es bei Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht der Fall ist.

Frage 3: Wann muss man einen solchen Antrag stellen?

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts muss innerhalb der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs gestellt werden, um die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu verlieren. Es ist ratsam, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, um sicherzustellen, dass das Gericht ausreichend Zeit hat, den Antrag zu prüfen und zu entscheiden.

Frage 4: Was ist bei der Beantragung eines Notanwalts zu beachten?

Bei der Beantragung eines Notanwalts sollten Sie folgende Punkte beachten:

- Nachweis der Bemühungen: Sie müssen substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass Sie sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung bemüht haben. Dies umfasst die Kontaktaufnahme mit einer angemessenen Anzahl von Anwälten.

- Aussichtslosigkeit der Klage: Sie müssen darlegen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Das sollten Sie unbedingt gesondert anwaltlich prüfen lassen.

- Fristgerechte Antragstellung: Stellen Sie den Antrag innerhalb der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs.
Nicht auf lokale Anwälte beschränken: Sie sollten sich nicht nur auf lokale Anwälte beschränken, sondern auch überregional nach geeigneten Anwälten suchen.

Diese Punkte sind entscheidend, um die Erfolgsaussichten Ihres Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts zu erhöhen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 9. Dezember 2024 | 16:44

Sehr geehrter Herr Anwalt,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe eine Nachfrage bezüglich der Aussichtslosigkeit einer Klage. Was bedeutet "mutwillig" in diesem Zusammenhang und wie kann ich das belegen, dass diese die Klage nicht mutwillig geschehen ist? Gibt es ein Beispiel, das Sie dazu nennen können?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Dezember 2024 | 08:50

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Der Begriff "mutwillig" im rechtlichen Kontext bedeutet, dass eine Klage oder ein Rechtsmittel ohne vernünftigen Grund oder ohne Aussicht auf Erfolg eingereicht wird. Es geht darum, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv betrachtet sinnvoll ist oder ob sie lediglich aus Schikane oder ohne ernsthafte Absicht betrieben wird.

Um zu belegen, dass Ihre Klage nicht mutwillig ist, sollten Sie darlegen können, dass es vernünftige rechtliche oder tatsächliche Gründe gibt, die die Klage rechtfertigen. Dies kann durch die Vorlage von Beweisen, Gutachten und/oder rechtlichen Argumenten geschehen, die die Erfolgsaussichten der Klage stützen.

Ein Beispiel für eine nicht mutwillige Klage könnte sein, wenn Sie über Beweise verfügen, die Ihre Ansprüche untermauern, oder wenn es eine rechtliche Unsicherheit gibt, die durch ein Gericht geklärt werden muss. Ein mutwilliges Vorgehen wäre hingegen, wenn Sie eine Klage einreichen, obwohl Sie wissen, dass es keine rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen für Ihren Anspruch gibt, oder wenn Sie die Klage nur einreichen, um die Gegenseite zu belästigen.

Ich hoffe, diese Erklärung hilft Ihnen weiter. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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