In einem Nichtwohngebäude sind in der Tiefgarage 15 Stellplätze vorhanden. Ebenso sind 8 Außenstellplätze vorhanden.
Laut Paragraph 10 der GEIG lautet es, dass ein Ladepunkt errichtet werden muss, wenn sich mehr als 20 Stellplätze in der Tiefgarage befinden oder mehr als 20 Stellplätze oberirdischen vorhanden.
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Vorab erlaube ich mir die Anmerkung, dass das GEIG gemäß § 1 Abs. 2 GEIG keine Anwendung findet, wenn ein Nichtwohngebäude im Eigentum eines kleineren oder mittleren Unternehmen steht und dieses Unternehmen das Nichtwohngebäude überwiegend selbst nutzt.
Nur wenn also ein großes Unternehmen Eigentümer des Nichtwohngebäudes ist, gilt überhaupt der § 10 GEIG. Für den Fall, dass das Unternehmen dann ausschließlich Eigentümer des in Ihrer Frage erwähnten Nichtwohngebäudes ist, sieht die Vorschrift nicht vor, dass die Stellplätze innen und außen zusammen gezählt werden. Damit ist in Ihrem Fall die Grenze von 20 Stellplätzen nicht erreicht. Es müssen deshalb keine Ladepunkte errichtet werden.