Ackerland in Streuobstwiese umwandeln

28. Oktober 2024 19:27 |
Preis: 50,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen un Herren,

Mein Mann hat ein Stück Ackerland (2500 m2) von seinen Eltern geerbt, welches wir jetzt selber zum Anlegen einer Streuobstwiese, einer Wildblumenwiese, einer Wildhecke und zum kleinen Teil (300 m2) zum Gemüseanbau nutzen möchten. Die Fläche war jahrzentelang an einen Bauern verpachtet, der dort Ackerbau betrieb. Es gab nie einen schriftlichen Vertrag.
Wir haben nun einvernehmlich mit dem Bauern das Pachtverhältnis gekündigt und er hat es für sich "abgemeldet".

Nun meine Fragen:

Kann ich mein Vorhaben unter Berücksichtigung der Abstandhaltung zu Grenzen, Nachbargrundstücken, Wegen usw. ohne Genehmigung umsetzen?

Darf ich dort einen Schuppen (unter 8 m3) bauen, der die Gartengeräte beherbergt?

Darf ich einen kleinen Teich (unter 5 m3) zur ökologischen Bereicherung anlegen?

Wenn ich eine Genehmigung brauche zur Umwandlung von Ackerland in Grünland, wer ist im Landkreis Goslar mein Ansprechpartner?

Vielen Dank im Voraus

28. Oktober 2024 | 20:27

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

die geplante Umgestaltung Ihrer Ackerfläche in eine Streuobstwiese und ähnliche Grünflächen unterliegt in Niedersachsen gewissen Vorgaben.

1. Umwandlung von Ackerland in Grünland: Da Ackerland durch eine langjährige Pacht bisher landwirtschaftlich genutzt wurde, könnte je nach Status der Fläche eine Genehmigung erforderlich sein. Es ist aber davon auszugehen, dass das Ackerland nicht als Dauergrünland im Sinne des § 7 der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen einzustufen ist. Als Dauergrünland gelten Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind. Bei einem Ackerland ist dahingegen davon auszugehen, dass eine Fruchtfolge Bestand und das Land auch gepflügt würde. Es ist daher nicht von einer Genehmigungspfkicht auszugehen. Um Missverständnissen vorzubeugen ist es aber empfehlenswert, das Vorhaben mit der zuständigen Behörde zu erörtern. Ansprechpartner ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

2. Errichten eines Schuppens (unter 8 m³): In Niedersachsen sind kleine Schuppen, die eine Kubatur von bis zu 10 m³ im Außenbereich nicht überschreiten, in der Regel verfahrensfrei, d.h., sie benötigen keine Baugenehmigung. Es empfiehlt sich, sich dennoch mit der unteren Bauaufsichtsbehörde im Landkreis Goslar abzustimmen, um abzuklären, ob Sonderregelungen vorliegen.

3. Anlage eines Teiches (unter 5 m³): Auch kleinere Teiche zur ökologischen Aufwertung bedürfen meist keiner Genehmigung, solange sie bestimmte Größenbeschränkungen einhalten und keine naturschutzrechtlichen Bedenken bestehen. Die Anlage sollte allerdings in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises erfolgen, um Konflikte mit Naturschutzauflagen zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und stehe bei weiteren Fragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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