Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben recht damit, dass die gesetzlichen Änderungen hinsichtlich der Kündigungsfristen für Dauerschuldverhältnisse, wie z. B. Fitnessstudioverträge, erst ab März 2022 gelten. Vor diesem Datum abgeschlossene Verträge unterliegen noch den alten Regelungen, was bedeutet, dass eine automatische Verlängerung um bis zu ein Jahr rechtmäßig ist, sofern eine ordnungsgemäße Kündigung nicht fristgerecht erfolgt ist.
Da Ihr Vertrag am 18. Juni 2021 abgeschlossen wurde, gelten in Ihrem Fall die damals vereinbarten Kündigungsfristen und Verlängerungsregelungen. Wenn im Vertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten vermerkt ist, hätten Sie also tatsächlich im März dieses Jahres kündigen müssen, um die automatische Verlängerung zu verhindern.
Nun zu den relevanten rechtlichen Punkten:
Kündigungsfrist und Verlängerung: Gemäß § 309 Nr. 9 BGB (in der Fassung vor März 2022) war es erlaubt, Fitnessstudioverträge stillschweigend um ein Jahr zu verlängern, wenn die Kündigung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Solange Ihr Vertrag diese Klausel vorsieht und Sie die Kündigungsfrist nicht eingehalten haben, ist die Verlängerung rechtmäßig.
Widerruf der Einzugsermächtigung: Auch wenn Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, bleibt Ihre Zahlungspflicht bestehen. Da der Vertrag weiterhin läuft, müssen Sie die Beiträge zahlen, entweder durch alternative Zahlungsmethoden oder durch das Zurückbuchen der Lastschrift und anschließende Überweisung. Der Widerruf der Einzugsermächtigung entbindet Sie nicht von der vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der Monatsbeiträge.
Außerordentliche Kündigung: Ein Umzug berechtigt in der Regel nicht zu einer außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrags. Eine solche Kündigung wäre nur möglich, wenn Sie nachweisen könnten, dass Ihnen die Nutzung des Fitnessstudios unter keinen Umständen mehr möglich oder zumutbar ist, was z. B. bei einer Krankheit der Fall wäre (§ 314 BGB). In Ihrem Fall, aufgrund des Umzugs und finanzieller Engpässe, wird dies leider nicht als außerordentlicher Kündigungsgrund anerkannt.
Was können Sie tun?
Verhandlungen mit dem Fitnessstudio: Sie könnten versuchen, mit dem Fitnessstudio zu verhandeln. Manche Studios bieten die Möglichkeit an, den Vertrag vorzeitig zu beenden, wenn eine anderweitige Nutzung (z. B. durch eine Vertragsübernahme durch Dritte) möglich ist. In seltenen Fällen wird auch eine Kulanzregelung getroffen, wenn Sie z. B. nachweisen können, dass der Umzug und die finanzielle Lage Ihnen die Fortführung unmöglich machen.
Vertrag ruhen lassen: Falls das Fitnessstudio dies anbietet, könnten Sie eventuell eine Ruhendstellung des Vertrags erwirken, bei der die monatlichen Zahlungen vorübergehend ausgesetzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)
Antwort
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