Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
ist die Anwartschaftszeit erfüllt - wovon ich hier nach Ihren Ausführungen ausgehe -, ist in Ausnahmefällen auch ein Bezug von ALG 1 während eines Studiums möglich. Nach § 120 Abs. 2 SGB 3
wird bei Studenten einer Hochschule jedoch vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können, so dass in den meisten Fällen wegen mangelnder Verfügbarkeit kein Anspruch auf ALG 1 besteht. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn der Student darlegt und nachweist, dass das Studium die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung zulässt und trotz dieser Beschäftigung die in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt werden können.
Dabei sind allerdings nicht nur die Semesterwochenstunden maßgabend, sondern auch die Zeiten, die für die Vor- und Nachbereitung benötigt werden. Da die meisten Leistungen für das Aufbaustudium mittlerweile erbracht worden sind und studienbegleitend auch tatsächlich versicherungspflichtig gearbeitet wurde, sollte auf jeden Fall ein Antrag auf ALG 1 gestellt werden. Je nachdem aus welchem Grund die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter beendet wurde, greift unter Umständen aber eine Sperrzeit. Es sollte sicherheitshalber parallel auch einen Antrag auf ALG 2 gestellt werden.
Eine Erstattung von rechtmäßig entrichteten Sozialversicherungsbeiträge ist nur im Bereich der Rentenversicherung vorgesehen. Rechtsgrundlage ist insoweit § 210 SGB 6
. Wenn Sie Deutscher sind, wird eine Erstattung nach der derzeitigen Rechtslage aber nicht möglich sein, da Sie bereits fünf Jahre mit Beitragszeiten vorweisen können. Sie haben damit die allgemeine Wartezeit und somit die Voraussetzung für eine freiwillige Weiterversicherung erfüllt.
Ich gehe auch nicht davon aus, dass neben dem Aufbaustudium ein Anspruch auf BaföG besteht.
Nach § 2 Abs. 5 BaföG wird Ausbildungsförderung nur für solche Ausbildungen geleistet, die die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nehmen. Nach den Verwaltungsschriften wird die Arbeitskraft des Auszubildenden durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Praktika, Vorbereitung) 40 Wochenstunden erfordert und die eigentliche Unterrichtszeit selbst mindestens 20 Wochenstunden beträgt.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
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