Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein Arzt schuldet grds. eine fachgerechte Behandlung, deren Erfolg er nicht garantieren kann.
Ob eine konkrete Behandlung fachgerecht war oder nicht, mit der Folge, dass der Arzt gegen seine Berufspflichten verstoßen hätte, entscheidet im Falle eines Rechtsstreits in der Regel ein medizinischer Sachverständiger mittels eines entsprechenden Gutachten. Im Rahmen des Gutachtens wird sodann geprüft, ob der Arzt die zur Zeit der Behandlung geltenden wissenschaftlich erprobten und empfohlenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen korrekt angewandt hat.
Die unterbliebene Aufklärung über die mögliche Folge eines Abszesses nach Verabreichung einer Spritze an sich dürfte nicht ohne weiteres geeignet sein, einen Verstoß gegen ärztliche Beratungspflichten zu begründen. So hat bspw. das OLG Hamm entschieden, dass bei intramuskulären Injektionen über die Möglichkeit eines Abszesses im Weichteilgewebe nicht aufgeklärt werden müsse, weil allgemein bekannt sei, dass es nach solchen Spritzen in seltenen Fällen zu Entzündungen kommen könne. Eine Aufklärungspflicht könne sich nach dem OLG allerdings dann ergeben, wenn als gleichwertige Therapieform die orale Gabe von Medikamenten in Betracht komme [OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Januar 1998, 3 U 162/97
, in VersR 98, 1548
].
Zu untersuchen wäre aber, ob neben einem Verstoß gegen Beratungspflichten ein Verstoß gegen Behandlungspflichten in Betracht kommt. So hat das OLG Koblenz in einem Urteil vom 22.06.2006 (Az. 5 U 1711/05
) einer Patientin einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000,- EUR zugesprochen, weil es zu einem Spritzenabszess im Nacken kam, nachdem hygienerechtliche Vorschriften nicht beachtet worden waren.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld erscheint in Ihrem Fall insoweit dem Grunde nach zumindest möglich.
Grds. sind Sie nicht daran gehindert, Ihren Urlaub anzutreten. Sie sollten insoweit aber unbedingt die Zustimmung Ihrer Krankenkasse einholen und auch Ihren Arbeitgeber entsprechend informieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfrage sowie zur weiteren Interessenvertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Vielen Dank für die schnelle Antwort, aber konkret geholfen haben sie mir irgendwie nicht, was sollte ich ihrer Meinung nach tun. Wenn es denn soweit kommt, dass ein Gutachter bestellt wird und ich vor Gericht verliere, also nichts bekomme, muss ich dann den Gutachter bezahlen? Oder wird auch dies von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Wie ist dies ihrer Erfahrung nach und wie würden sie meine Erfolgsaussichten einschätzen?
Eher + oder -?
gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens werden von der Rechtsschutzversicherung in aller Regel nur dann übernommen, wenn es sich um einen gerichtlich bestellten Sachverständigen handelt. Holen Sie als Versicherungsnehmer ein Sachverständigengutachten zur Prozessvorbereitung ein, gewährt die Versicherung üblicherweise keinen Deckungsschutz. Unabhängig hiervon können solche Sachverständigenkosten im Falle eines Obsiegens vor Gericht vom Gegner zu tragen sein, wenn sie zur Prozessvorbereitung notwendig waren.
Wenn Sie mir den Hinweis gestatten: Da ich kein medizinischer Sachverständiger, sondern Rechtsanwalt bin, kann ich mangels Kenntnis darüber, ob statt der Verabreichung einer Spritze auch eine Alternativbehandlung möglich gewesen wäre (mit der Folge, dass über die Möglichkeit einer Abszessbildung ggf. hätte informiert werden müssen), mit den mir zur Zeit bekannten Informationen keine zufriedenstellende Prognose darüber abgeben, wie denn nun die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreit konkret zu bewerten sind. Ebenso entzieht es sich logischerweise meiner Kenntnis, ob bei der Durchführung der Behandlung selbst Fehler gemacht worden sind.
Fragen Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nach, ob Ihr Versicherungsvertrag Ihnen für Streitigkeiten der vorliegenden Art Deckung gewährt. Ist dies der Fall, besteht noch ein Kostenrisiko in den Sachverständigenkosten, die Sie ggf. außergerichtlich aufwenden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt