Spritzenabszess nach Kortisonspritze

2. Juli 2008 15:41 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


18:08

Zusammenfassung

Kann ich den Arzt für die Folgen der Kortisonspritze haftbar machen und Schmerzensgeld verlangen?

Die Haftbarkeit des Arztes und ein mögliches Schmerzensgeld hängen davon ab, ob der Arzt gegen seine Berufspflichten verstoßen hat, was durch ein medizinisches Gutachten festgestellt werden muss. Eine unterbliebene Aufklärung über mögliche Abszesse nach der Spritze begründet nicht unbedingt einen Verstoß gegen die Beratungspflichten des Arztes. Ein Schmerzensgeldanspruch könnte jedoch bestehen, wenn hygienische Vorschriften nicht eingehalten wurden.

Hallo und Guten Tag,

ertmal vielen Dank, dass sie eine solche Möglichkeit anbieten.

Nun zu meinem Fall, ich habe vor ca. 4 Wochen eine IntraMuskuläre Spritze in den Po bekommen. Mit Kortison gegen Allergie- beschwerden. Die Spritze habe ich beim Allergologen, von seiner Helferin bekommen. Ich bin nicht über irgendwelche Folgen, bzw. Risiko von Kortison hingewiesen wurden.

Nach den ersten Tagen kam nun eine kleine Schwellung hervor, ich ging davon aus, dass dies normal sei, also ging ich wie gewohnt zur Arbeit. Ich bin Polizeibeamter. Meine Dienstwaffe sitzt samt Holzter ziemlich genau auf dieser Stelle. Nach dem ersten Tag, hatte ich so große Schmerzen, dass ich den nächsten Tag nicht mehr arbeiten konnte und wieder o.g. Allergologen aufsuchte. Dieser teilte mir mit, dass das eine seltene Folge sei und wir das mit Antibiotika in den Griff bekommen, also Antibiotika und Schmerzmittel. Keine Besserung. Da dies ca. 2 Wochen so oder ähnlich weiterging, besuchte ich nun meinen Hausarzt. Dieser schickte mich dann zum MRT und zum Chirurg, der das dann endgültig bewertete.

Folge ich muss ab Morgen für ca. 4 Tage stationär ins Krankenhaus und bekomme den nun vorhandenen Spritzenabszess eröffnet. Laut Aussagen der Chirurgen werde ich noch mindestens 4 Wochen Schmerzen haben und an der Arbeit ausfallen. Es gab allerdings auch schon ähnliche Fälle, wo dies bis zu 6 Monaten gedauert hat.

Nun die eigentliche Frage, kann ich den Arzt haftbar machen, Schmerzensgeld oder ähnliches?

Weiterhin will ich am 04.08.08 auf Sylt Urlaub machen, wäre das dann trotz eventueller Krankschreibung rechtmäßig oder muss ich mich dann Gesund schreiben lassen, bzw. darf den Urlaub nicht antreten?


Ich danke im Voraus für Ihre Bemühungen

Eine Rechtsschutzversicherung habe ich.

gruß

2. Juli 2008 | 16:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Ein Arzt schuldet grds. eine fachgerechte Behandlung, deren Erfolg er nicht garantieren kann.
Ob eine konkrete Behandlung fachgerecht war oder nicht, mit der Folge, dass der Arzt gegen seine Berufspflichten verstoßen hätte, entscheidet im Falle eines Rechtsstreits in der Regel ein medizinischer Sachverständiger mittels eines entsprechenden Gutachten. Im Rahmen des Gutachtens wird sodann geprüft, ob der Arzt die zur Zeit der Behandlung geltenden wissenschaftlich erprobten und empfohlenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen korrekt angewandt hat.

Die unterbliebene Aufklärung über die mögliche Folge eines Abszesses nach Verabreichung einer Spritze an sich dürfte nicht ohne weiteres geeignet sein, einen Verstoß gegen ärztliche Beratungspflichten zu begründen. So hat bspw. das OLG Hamm entschieden, dass bei intramuskulären Injektionen über die Möglichkeit eines Abszesses im Weichteilgewebe nicht aufgeklärt werden müsse, weil allgemein bekannt sei, dass es nach solchen Spritzen in seltenen Fällen zu Entzündungen kommen könne. Eine Aufklärungspflicht könne sich nach dem OLG allerdings dann ergeben, wenn als gleichwertige Therapieform die orale Gabe von Medikamenten in Betracht komme [OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Januar 1998, 3 U 162/97 , in VersR 98, 1548 ].

Zu untersuchen wäre aber, ob neben einem Verstoß gegen Beratungspflichten ein Verstoß gegen Behandlungspflichten in Betracht kommt. So hat das OLG Koblenz in einem Urteil vom 22.06.2006 (Az. 5 U 1711/05 ) einer Patientin einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000,- EUR zugesprochen, weil es zu einem Spritzenabszess im Nacken kam, nachdem hygienerechtliche Vorschriften nicht beachtet worden waren.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld erscheint in Ihrem Fall insoweit dem Grunde nach zumindest möglich.

Grds. sind Sie nicht daran gehindert, Ihren Urlaub anzutreten. Sie sollten insoweit aber unbedingt die Zustimmung Ihrer Krankenkasse einholen und auch Ihren Arbeitgeber entsprechend informieren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfrage sowie zur weiteren Interessenvertretung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt





Rückfrage vom Fragesteller 2. Juli 2008 | 17:10

Vielen Dank für die schnelle Antwort, aber konkret geholfen haben sie mir irgendwie nicht, was sollte ich ihrer Meinung nach tun. Wenn es denn soweit kommt, dass ein Gutachter bestellt wird und ich vor Gericht verliere, also nichts bekomme, muss ich dann den Gutachter bezahlen? Oder wird auch dies von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Wie ist dies ihrer Erfahrung nach und wie würden sie meine Erfolgsaussichten einschätzen?
Eher + oder -?

gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juli 2008 | 18:08

Sehr geehrter Fragesteller,

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens werden von der Rechtsschutzversicherung in aller Regel nur dann übernommen, wenn es sich um einen gerichtlich bestellten Sachverständigen handelt. Holen Sie als Versicherungsnehmer ein Sachverständigengutachten zur Prozessvorbereitung ein, gewährt die Versicherung üblicherweise keinen Deckungsschutz. Unabhängig hiervon können solche Sachverständigenkosten im Falle eines Obsiegens vor Gericht vom Gegner zu tragen sein, wenn sie zur Prozessvorbereitung notwendig waren.

Wenn Sie mir den Hinweis gestatten: Da ich kein medizinischer Sachverständiger, sondern Rechtsanwalt bin, kann ich mangels Kenntnis darüber, ob statt der Verabreichung einer Spritze auch eine Alternativbehandlung möglich gewesen wäre (mit der Folge, dass über die Möglichkeit einer Abszessbildung ggf. hätte informiert werden müssen), mit den mir zur Zeit bekannten Informationen keine zufriedenstellende Prognose darüber abgeben, wie denn nun die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreit konkret zu bewerten sind. Ebenso entzieht es sich logischerweise meiner Kenntnis, ob bei der Durchführung der Behandlung selbst Fehler gemacht worden sind.

Fragen Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nach, ob Ihr Versicherungsvertrag Ihnen für Streitigkeiten der vorliegenden Art Deckung gewährt. Ist dies der Fall, besteht noch ein Kostenrisiko in den Sachverständigenkosten, die Sie ggf. außergerichtlich aufwenden müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt

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