Bürgergeld Zahlungen

| 19. April 2024 16:08 |
Preis: 65,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


18:22

Guten Tag,

ich möchte mit meiner ukrainischen Freundin zusammenziehen. Sie hat zwei Kinder und alle leben vom Bürgergeld. Ich selber arbeite und habe ungefähr 3500,00 netto Einkommen.
Jetzt meine Frage: Wie sieht es nach dem Zusammenzug mit dem Bürgergeld aus? Bekommt meine Freundin noch Bürgergeld? auch nur anteilig? wie sieht es mit den Kindern aus (sind nicht meine Kinder)? Wer zahlt die Beiträge zur Krankenkasse? gibt es Übergangszeiten?

19. April 2024 | 16:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

nach dem Zusammenziehen mit Ihrer ukrainischen Freundin und deren zwei Kindern könnten Sie eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II (Bürgergeld) begründen. Das bedeutet, Ihre Freundin und die Kinder werden voraussichtlich keine eigenen Leistungen (Bürgergeld) mehr erhalten, wenn durch Ihr Einkommen von ca. 3.500 € netto der Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist.
Ob das der Fall ist, hängt von Ihrem genauen Netto-Einkommen abzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung ab. Liegt Ihr Einkommen darüber, besteht kein Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld mehr. Sie werden dann durch Ihr Einkommen indirekt auch für den Unterhalt der Kinder Ihrer Freundin aufkommen müssen, auch wenn es nicht Ihre leiblichen Kinder sind. Eine Bedarfsgemeinschaft wird wirtschaftlich als Einheit betrachtet.
Die Beiträge zur Krankenversicherung für Ihre Freundin und deren Kinder müssten dann ebenfalls von Ihnen über Ihr Einkommen finanziert werden, wenn kein Anspruch auf Bürgergeld mehr besteht.

Wohnen Sie allerdings lediglich zusammen, ohne wechselseitig Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen (sie wirtschaften also nicht gemeinsam), dann wird für die Dauer von einem Jahr keine Bedarfsgemeinschaft angenommen. Das bedeutet, Sie müssten aus Ihrem Einkommen nicht den Bedarf Ihrer Lebensgefährtin und der Kinder decken. Diese würden dann Bürgergeld für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Einzug weiterhin erhalten

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 24. April 2024 | 14:51

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Beurteilung (wenn auch ernüchternd). Ich denke, dass es aber weiterhin Kindergeld für die Kinder gibt... aber wie sieht es mit den Krankenkassen Beiträgen für die Kinder aus? sie sind dann beitragsfrei bei der Mutter mitversichert? Kann die Mutter einen 520 € Job annehmen und ist dann Krankenversichert? Vielen Dank für ihre Mühe...

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. April 2024 | 18:22

Gerne beantworte ich Ihre Nachfragen.

Kindergeld: Ja, das Kindergeld wird unabhängig vom Bezug von Bürgergeld gezahlt. Es steht dem kindergeldberechtigten Elternteil zu, in der Regel der Mutter. Das Kindergeld mindert aber als Einkommen den Bedarf beim Bürgergeld.

Krankenversicherung der Kinder: Bei einem sog. Minijob besteht kein krankenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Hierfür ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nötig (Voll- oder Teilzeit). Dann könnten auch die Kinder beitragsfrei in der Familienversicherung versichert werden.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. April 2024 | 06:59

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