Inkassoerlaubnis gemäß RDG

6. März 2024 09:49 |
Preis: 30,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich überlege eine Inkassoerlaubnis gemäß RDG zu beantragen.

Nach § 12 RDG heißt es wie folgt:
Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus.

Die Frage ist nun folgende:
Seit 2019 bin ich im kaufmännischen Bereich tätig. Finanzbuchhaltung sowie das komplette Mahnwesen inkl. Mahnverfahren etc.. Sprich ich beantrage Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide etc.
Dies mache ich für ein mittelständisches Unternehmen. Nebenbei bin ich in der Steuerberatung tätig.

Die Frage ist hier, sind die praktischen Erfahrungen entsprechend ausreichend für die Erfüllung der Voraussetzungen um die Inkassoerlaubnis zu beantragen und ein Inkassobüro zu gründen?



6. März 2024 | 10:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


In der Gesetzesbegründung zu § 12 RDG heißt es: "Es bedarf mithin der fortlaufenden, nachhaltigen und einschlägigen Beschäftigung mit denjenigen Rechtsgebieten, für die eine Eintragung beantragt wird." Vor diesem Hintergrund sollte die von Ihnen beschriebene Tätigkeit, die Sie seit 2019 ausgeübt haben, für den Nachweis der praktischen Sachkunde ausreichend sein.
Allerdings muss diese Ihre Tätigkeit "unter Anleitung" ausgeübt worden sein. Damit ist nicht gemeint, dass Sie arbeitsrechtlich weisungsgebunden tätig waren, also eine Führungskraft vor sich hatten. Mit der Anleitung ist vielmehr gemeint die kontinuierliche und im Schwierigkeitsgrad sich ständig vertiefende Heranführung durch einen Berufspraktiker. Mit anderen Worten entspricht die "Anleitung" der Einarbeitung. Dieses Erfordernis kann dadurch nachgewiesen werden, wenn Ihnen der Steuerberater oder Ihr Vorgesetzter (sofern dieser über eine entsprechende Erfahrung im Beitreibungsrecht verfügt) bescheinigen kann, dass er Ihnen zunehmend komplexere Fälle übertragen und die Arbeitsergebnisse mit Ihnen besprochen hat.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

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