Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ist das Kunstwerk gemeinfrei, kann also ohne Zustimmung der Rechteinhaber frei genutzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt benötigen Sie die Einwilligung des Urhebers oder dessen Nachfahren, wenn Sie die Kunstwerke abbilden, vervielfältigen und verbreiten wollen. Wer Eigentümer des Kunstwerkes als Gegenstand ist, spielt dabei keine Rolle, da es hier um urheberrechtliche Verwertungsrechte geht.
Sie müssen also grundsätzlich den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger ausfindig machen und sich die Einwilligung zur Nutzung erteilen lassen. Lässt sich der Rechteinhaber nicht ausfindig machen, sollten Sie besser von einer Veröffentlichung absehen.
Wenn sich der Artikel konkret mit dem abgebildeten Kunstwerk befasst, kann die Nutzung ausnahmsweise als Bildzitat (§ 51 UrhG) auch ohne Einwilligung zulässig sein.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken auch, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind, § 57 UrhG. Ein nur im Hintergrund sichtbares Kunstwerk kann ein solches unwesentliches Beiwerk darstellen, das ist aber immer eine Frage des Einzelfalls.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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