Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie sind in Ihrer Rolle Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO. Deshalb muss auch mit Ihnen eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen werden. Der Anbieter bei dem Sie das Hosting beziehen ist ein Ihr Auftragsverarbeiter. Die AV muss zwischen den jeweiligen direkten Vertragspartnern vereinbart werden.
Auch wenn Sie beispielsweise nur den Service anbieten würden und das Hosting direkt durch Ihre Kunden eingekauft wird, wären Sie noch Auftragsverarbeiter. Auch wenn der Hostinganbieter dann nicht mehr Ihr Dienstleister wäre.
Für die datenschutzrechtliche Bewertung kommt es nicht auf die Höhe Ihrer Vergütung oder eine Gewinnerzielungsabsicht an.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Sehr geehrte Rechtsanwältin,
danke für die schnelle Antwort!
Es wäre nett, wenn sie folgende Frage(n) kurz beleuchten würden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist definitiv nicht Kern meiner Tätigkeit als "Freelancer", der zwar mit eigener Hardware und freier Zeiteinteilung arbeitet. Bedarf es trotzdem eines AV-Vertrages mit meinen Auftraggebern oder ist eine Verschwiegenheitserklärung ausreichend?
So lese ich es zumindest oft hinsichtlich Freelancern und DSGVO Artikel 28.
Also benötigen "wir" bzw. ich einen AV-Vertrag mit meinem Hoster und bin für seine TOMs etc. in der Prüfpflicht obwohl ich kein Unternehmen betreibe und kein VVT führe?
Welches Vertragsmittel mit meinen Kunden sollte ich schließen um die Kette zum Hoster einzuhalten? Ein AV-Vertrag trotz dessen die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Kern meiner Aufgabe ist scheint mir übertrieben. Ist wie oben erwähnt ggf. eine Verpflichtung zum Datenschutz, eine Verschwiegenheitserklärung o.ä. ein ebenso probates Mittel oder Bedarf es zwingend eines AV-Vertrages obwohl - sorry ich wiederhole mich - die Verarbeitung personenbezogener Daten definitiv Kern meiner Tätigkeit ist.
Lieben Dank <3
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie das Hosting als Leistung anbieten und dafur abrechnen, dann ist das eine Ihrer Kerndienstleistungen. Auch wenn Sie das als Agentur machen würden, würde man das als Auftragsverarbeitung sehen.
Die Ausnahmen gelten für Freelancer, die evtl. zufällig mal Daten sehen könnten, aber eigentlich nur Grafiken erstellen oder Programmierarbeiten durchführen. Das ist aber eine andere Konstellation.
Wenn ich das richtig sehe, dann machen Sie das auch insgesamt nicht als reine Gefälligkeit. Man könnte das anders sehen, wenn Sie z.B. für einen Verein tätig sind. Dann kann der Verein das Hosting direkt einkaufen und Sie stellen mal was auf die Website oder passen ein Template oder PlugIn an. Aber wenn Sie das für ein Unternehmen machen sehe ich weder einen Raum für ein Ehrenamt gegen Auslagenerstattung noch für eine Haushaltsausnahme.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-