Landwirtschaft

| 26. Dezember 2023 09:45 |
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Verwaltungsrecht


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Eine gewerbliche Fläche (Photovoltaik) , die früher landwirtschaftlich genutzt wurde, soll nach 8 Jahren - nach Abbau/Rückbau der Photovoltaik-Anlagen - wieder landwirtschaftlich genutzt werden. a. Ist das ohne Probleme möglich, sie wieder landwirtschaftlich zu nutzen? b. würde man den Ackerbaustatus wieder erlangen können, um ggf. (wieder) EU-Prämie beantragen zu können?. c. wie stellt sich das Problem, wenn der Ackerbaustatus danach nicht wieder gewonnen werden könnte, da und wie könnte es gelöst werden (welche Möglichkeiten verbleiben einem danach mit dem Grundstück)?

26. Dezember 2023 | 10:41

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von


(3186)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

A.
Grundsätzlich ist es möglich, eine Fläche, die früher landwirtschaftlich genutzt wurde und zwischenzeitlich für eine Photovoltaikanlage genutzt wurde, wieder landwirtschaftlich zu nutzen. Hierbei sind jedoch einige Aspekte zu beachten. Zum einen muss die Fläche nach dem Rückbau der Photovoltaikanlage wieder für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sein.
Das bedeutet, dass der Boden nicht durch die vorherige Nutzung kontaminiert sein darf und dass die Fläche wieder entsprechend bearbeitet werden kann. Zum anderen muss die erneute landwirtschaftliche Nutzung im Einklang mit den geltenden baurechtlichen Vorschriften stehen.

Hierbei kann es je nach konkreter Lage des Grundstücks und den geltenden Bebauungsplänen zu Einschränkungen kommen.

B.
Ob der Ackerbaustatus und damit die Möglichkeit, EU-Prämien zu beantragen, wiedererlangt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Hierzu zählen unter anderem die Art der vorherigen Nutzung, die Dauer der Nichtnutzung und die konkreten Voraussetzungen für die Gewährung von EU-Prämien. Grundsätzlich ist es jedoch möglich, den Ackerbaustatus wieder zu erlangen, wenn die Fläche wieder landwirtschaftlich genutzt wird.

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FEA Antwort 342687

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 des Baugesetzbuches - BauGB). Anders als im Gesetzentwurf 2011 hat sich der Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 17/6357, S. 9) dazu entschieden, nicht auf die Errichtung des Gebäudes, sondern auf die Nutzung des Gebäudes abzustellen. Diese muss zulässig sein. Abzustellen ist darauf, ob die ausgeübte Nutzung des Gebäudes formellen oder materiellen Bestandsschutz genießt. Solange also die Nutzung des Gebäudes als Rinderstall (oder anderen landwirtschaftlichen Zwecken dienend) im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes fortbesteht, so lange kann die PV-Anlage auch dort auf dem Dach betrieben werden; die Nutzung des Gebäudes darf in diesem Sinne nicht zweckwidrig sein (vgl. BT-Drs. 17/6357, S. 9). Die Privilegierung greift auch dann, wenn die erzeugte Energie vollständig in ein öffentliches Netz eingespeist werden sollte (vgl. BT-Drs. 17/6076, S. 10). Gewerberechtliche Probleme sehe ich nach dem, was Sie dazu vorgetragen haben, erst einmal nicht. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. es kommt hier nicht darauf an, ob der Landwirt oder ein Dritter die Anlage betreibt. Die PV-Anlage wird sozusagen bei dem landwirtschaftlichen Gebäude mitgeführt und kann so lange bestehen bleiben, wie auch der Stall dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Eines meiner Spezialgebiete ist das öffentliche Baurecht. In diesem Rahmen habe ich dann auch mit Solaranlagen zu tun. Gerne können Sie mir Ihre Kontaktdaten senden! Beste Grüße von , Rechtsanwalt
FEA Antwort 279178

, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt. Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie (u. a. Fotovoltaikanlagen) sind nach den Landesbauordnungen genehmigungsfrei, wenn sie an oder auf Gebäuden angebracht sind. Wenn jedoch der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist und vergütet wird, handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung des Gebäudes, auf dem die Module angebracht worden sind. In diesem Zusammenhangt stellt sich die Frage, ob im Zuge der genehmigten Nutzung - wie hier der Scheune – auch die Nutzung der Fotovoltaikanlage zulässig ist oder ob es sich hierbei um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt. Bei einem im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen (§ 201 BauGB) Vorhaben läge keine Nutzungsänderung vor, wenn die Fotovoltaikanlage als mitgezogenes Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen würde. Das ist dann der Fall, wenn der überwiegende Teil des erzeugten Stroms im landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht würde (OVG Münster 20.09.2010, 7 B 985.10). Hier bedürfte es also keiner Baugenehmigung für die Fotovoltaikanlage. Beispiel hierfür wäre, wenn auf einer Katoffellagerhalle angebrachte Fotovoltaikanlage zur Gewinnung des Stroms für die Kühlung angebracht wurde. Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei Fotovoltaikanlagen um Vorhaben nach § 29 BauGb. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich folglich nach §§ 30 ff. BauGB. Im Innenbereich sind sie – im Fall des Stromverkaufs – als nicht störendes Gewerbe zulässig. Ebenso in reinen Wohngebieten als untergeordnete Nebenanlage gem. § 14 Abs. 1 BauNVO. Mit der Änderung des BauGB im Zuge der Energiewende ist nun eine Privilegierungsvorschrift für Fotovoltaikanlagen in § 35 Abs.1 Nr.8 BauGB eingeführt worden. Danach sind Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dienen, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist. Die bauliche Unterordnung ist nach Vorstellung des Gesetzgebers dann nicht gegeben, wenn die Fotovoltaikanlage über die Dachfläche bzw. die Wandfläche des Gebäudes hinausgeht. Da ausdrücklich eine bauliche Unterordnung gefordert wird, kommen Aspekte einer funktionellen
FEA Antwort 346414

von Elektrizität, oder 8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist. [/i] Darstellungen des Flächennutzungsplans dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB können in ihm auch Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Wenn das der Fall sein sollte (die Liegenschaftsbeschreibung gibt hierfür ein Indiz), dann müsste das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Mit anderen Worten: Sie müssten Landwirtschaft betreiben, und das Bauvorhaben wäre die Errichtung eines Bauernhofes. Leider gibt es wenig legale Möglichkeiten, den Außenbereich baulich zu nutzen. Es gilt das gesetzliche Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Bauliche Anlagen zu Freizeitzwecken der benannten Art (Garage, Gartenhäuschen, Hobby-Gartenbau) sind leider unzulässig. Beste Grüße von , Rechtsanwalt
FEA Antwort 279178

gefordert wird, kommen Aspekte einer funktionellen Unterordnung nicht in Betracht (Dres. 344/11, Gesetzesentwurf der Bundesregierung). Die bauliche Unterordnung liegt auch dann nicht vor, wenn das Gebäude vorrangig dem Zweck dient, Solaranlagen zu tragen. Das Gebäude muss auch zulässigerweise genutzt werden, also diesbezüglich formell und materiell baurechtmäßig sein. Auf Ihr Projektübertragen muss zunächst ein Gebäude vorliegen welches der landwirtschaftlichen Nutzung dient. In § 201 BauGB wird der Begriff der Landwirtschaft wie folgt definiert: „Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. " Durch den Erwebsobstbau wäre vorliegend auch die Obststreuwiese erfasst. Untergeordnet bezieht sich wie bereits ausgeführt in erster Linie auf die bauliche Ausführung und muss ferner vorliegend als Scheune für die landwirtschaftliche Nutzung errichtet sein. In der Regel sind nach den obigen Ausführungen Fotovoltaikanlagen zulässig. Ggf. muss man hier noch etwaige Verordnungen beachten die durch die örtlichen Behörden erlassen wurden, sollte sich das Grundstück z. B. in einem besonderen Schutzgebiet befinden. Knoll
FEA Antwort 396946

lange muss diese Bewirtschaftung erfolgen (wieviele Jahre). " Es ist möglich, dass die Auflage zeitlich begrenzt ist, d. h. es könnte eine Frist geben, innerhalb derer die Selbstbewirtschaftung erfolgen muss. Es kann aber auch sein, dass keine konkrete Frist gesetzt wurde und die Selbstbewirtschaftung auf unbestimmte Zeit erfolgen muss. Dies hängt von den genauen Regelungen ab, die das Landratsamt festgelegt hat. Sofern keine Frist gesetzt wurde, ist die Bewirtschaftung auf unbegrenzte Zeit vorgesehen. 3. "Wäre es möglich, die Ackerfläche an ein Unternehmen zu verpachten, das darauf einen Solarpark errichtet? Oder würde damit die Auflage der Behörde nicht erfüllt und stünde dann die Forderung nach einer Veräußerung an einen anderen Landwirt im Raum?" Ob eine Verpachtung an ein Unternehmen, das darauf einen Solarpark errichtet, die Auflage des Landratsamts erfüllen würde, hängt von den genauen Formulierungen der Auflage ab. Es könnte sein, dass die Behörde darauf besteht, dass das Ackerland nur für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird. Landwirtschaftliche Nutzung bezieht sich auf die Bewirtschaftung von Flächen, die für die Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten genutzt werden. Dabei können verschiedene Formen der Landwirtschaft, wie beispielsweise Ackerbau, Viehzucht, Obst- und Gemüseanbau, Weinbau oder Fischzucht, ausgeübt werden. Unter landwirtschaftlicher Nutzung fallen alle Tätigkeiten, die der Produktion von Nahrungsmitteln, Futtermitteln, Energiepflanzen oder anderen landwirtschaftlichen Produkten dienen. Hierzu gehören beispielsweise Bodenbearbeitung, Aussaat, Düngung, Bewässerung, Ernte, Tierhaltung, Melken, Fütterung, Zucht, aber auch die Errichtung von Gebäuden und Stallanlagen. Unter Selbstbewirtschaftung eines Grundstücks versteht man, dass der Eigentümer oder ein von ihm beauftragter Landwirt das Grundstück persönlich und eigenverantwortlich bewirtschaftet. Die Selbstbewirtschaftung ist eine Art der landwirtschaftlichen Nutzung und bedeutet, dass der Eigentümer das Grundstück selbst bearbeitet, beispielsweise durch Ackerbau oder Viehzucht. Im Rahmen der Selbstbewirtschaftung ist der Eigentümer oder der beauftragte Landwirt für alle Aspekte der Bewirtschaftung verantwortlich, wie beispielsweise die Bodenbearbeitung, die Aussaat, die Pflege der Kulturen, die Ernte oder die Tierhaltung. Bei einer Verpachtung wird das Nutzungsrecht an einem Grundstück an einen Pächter übertragen. Der Eigentümer des Grundstücks
FEA Antwort 180801

dass in Ihrem Fall Bestandschutz aufgrund längerer offensichtlicher Duldung der Behörden greift, wäre die weitere Prüfung in Ihrem Fall, ob Ihnen ein Abwehranspruch ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. 2. 2000 - 4 B 87. 99) gegen die Genehmigung des geplanten Photovoltaikparks zusteht. Der alleinige Ansatzpunkt hierzu ist § 8 Abs. 1 Baunutzungsverordnung, wonach Gewerbegebiete der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Damit eine Unzulässigkeit des Photovoltaikparks im Gewerbegebiet gegeben wäre, müsste die Anlage erheblich belästigend und somit nur in einem Industriegebiet gem. § 9 Baunutzungsverordnung zulässig sein. Entscheidend ist somit, welches konkretes Störpotential von dem Photovoltaikpark ausgehen könnte. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, welche Immissionen von dem Photovoltaikpark ausgehen, die ihn als industriegebietstypische Anlage qualifizieren würde, die nicht in einem Gewerbegebiet zulässig ist. Die Beantwortung der Frage, wobei ich unterstelle, dass Ihnen Bestandschutz für das Wohnen im Gewerbegebiet aufgrund längerer Duldung der Behörden zusteht, ob Ihnen ein Abwehranspruch zusteht, reduziert sich somt allein auf darauf, ob es sich bei dem Photovoltaikpark um eine erheblich belästigende, industriegebietstypische Anlage handelt, oder ob die Anlage noch unter den nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben fällt und somit im Gewerbegebiet zulässig ist. Nach § 6 BayBO Abs. 4 beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 1 H, mindestens 3 m. In Kerngebieten genügt eine Tiefe von 0,50 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25 H, mindestens 3 m. Also, ein Abstand von drei Metern muss auf jeden Fall auch bei Zulässigkeit der Anlage zu Ihrem Grundstück eingehalten werden. Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung. Rechtsanwalt ich wünsche Ihnen ein frohes Osterfest und gestatte mir bezüglich Ihrer Nachfrage folgende Ausführungen: Die Nutzung Ihres Hauses zum Wohnen ist formell illegal. Die ursprünglich erteilte Baugenehmigung bezog sich nur auf das betriebsbezogene Wohnen und ging letztlich mit der Insolvenz des damaligen Betriebes unter. Danach wurde das Grundstück mit Wissen der Behörde verkauft und die neuen Eigentümer errichteten neben dem Wohnhaus zusätzlich ein Praxisgebäude auf gleichem
FEA Antwort 382447

Mein Name ist und Zu Ihrer Frage: Der Stall muss nach seiner Reaktivierung einem privilegierten Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) dienen, etwa der Landwirtschaft (Nummer 1). Zur Landwirtschaft gehört auch die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann (§ 201 BauGB). Auch Pensionspferdehaltung setzt voraus, dass der Futterbedarf überwiegend mit den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen gedeckt werden kann. Nach dem sog. Außenbereichserlass 2006 des Landes Nordrhein-Westfalen sind dies z. B. 0,35 ha pro Pferd, nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 3. August 1995 – 5 S 3229/94 –, Rn. 27, juris, 0,5 ha pro Pferd. Die erforderliche Fläche muss folglich entsprechend landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. 2 ha reichen mithin für 4 - 5 Pensionspferde. Offensichtlich wollen Sie als sog. Nebenerwerbslandwirt tätig sein. Die Neugründung einer Nebenerwerbslandwirtschaft wird wegen der mit ihr verbundenen Missbrauchsmöglichkeit ("Wohnen im Grünen" sprich Außenbereich) besonders streng geprüft. Der Gewinn aus der Pensionspferdehaltung darf gemäß Businessplan nicht unerheblich sein; das ist sehr fraglich bei nur 4 - 5 Pensionspferden. Hier müssten Sie sich bei Bedarf betriebswirtschaftlich und von der landwirtschaftlichen Fachbehörde beraten lassen. Über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Ihres Vorhabens kann nur in Kenntnis sämtlicher Umstände des geplanten Vorhabens verbindlich entschieden werden. Der Landwirtschaftsstatus geht nicht auf einen Erwerber über, wenn dieser nicht selbst die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Man ist/wird auch nicht automatisch Landwirt, weil man Eigentümer von 6 ha oder mehr landwirtschaftlicher Fläche
Antwortvorschlag von Prime Legal AI:

a. Grundsätzlich ist es möglich, eine Fläche, die früher landwirtschaftlich genutzt wurde und zwischenzeitlich für eine Photovoltaikanlage genutzt wurde, wieder landwirtschaftlich zu nutzen. Hierbei sind jedoch einige Aspekte zu beachten. Zum einen muss die Fläche nach dem Rückbau der Photovoltaikanlage wieder für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sein. Das bedeutet, dass der Boden nicht durch die vorherige Nutzung kontaminiert sein darf und dass die Fläche wieder entsprechend bearbeitet werden kann. Zum anderen muss die erneute landwirtschaftliche Nutzung im Einklang mit den geltenden baurechtlichen Vorschriften stehen. Hierbei kann es je nach konkreter Lage des Grundstücks und den geltenden Bebauungsplänen zu Einschränkungen kommen.
b. Ob der Ackerbaustatus und damit die Möglichkeit, EU-Prämien zu beantragen, wiedererlangt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hierzu zählen unter anderem die Art der vorherigen Nutzung, die Dauer der Nichtnutzung und die konkreten Voraussetzungen für die Gewährung von EU-Prämien. Grundsätzlich ist es jedoch möglich, den Ackerbaustatus wieder zu erlangen, wenn die Fläche wieder landwirtschaftlich genutzt wird.

C.
Sollte der Ackerbaustatus nicht wiedererlangt werden können, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie mit dem Grundstück umgegangen werden kann. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise, das Grundstück für eine andere zulässige Nutzung zu verwenden, etwa für die Errichtung von Gebäuden oder für die Nutzung als Freizeit- oder Erholungsfläche. Eine andere Möglichkeit könnte darin bestehen, das Grundstück zu verkaufen oder zu verpachten. Welche Möglichkeiten im konkreten Fall am besten geeignet sind, hängt von den individuellen Umständen und Zielen des Eigentümers ab.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 29. Dezember 2023 | 16:38

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