Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Nebenwohnungen gelten jene Wohnungen, unter denen der jeweilige Inhaber melderechtlich mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Zwar ist eine Befreiung von den Gebühren für eine Nebenwohnung möglich, aber grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst ab Antrag (§ 4a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Insofern sind Sie nach Ihrer Schilderung leider beitragspflichtig für die letzten Jahre, da eine Nebenwohnung auf Ihren Namen angemeldet war und Sie keinen Antrag auf Befreiung gestellt haben. Ob Sie diese Nebenwohnung tatsächlich genutzt haben, spielt dabei keine Rolle.
Eine Chance, sich hier wehren, sehe ich nur, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Anmeldung der Nebenwohnung bzw. die fehlende Abmeldung nicht zu vertreten haben, z.B. weil jemand die Wohnung ohne Ihr Wissen angemeldet hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
11. Dezember 2023
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09:17
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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