Bürgergeld, Kindergeld, Unterhaltspflicht.

10. Dezember 2023 20:17 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Sohn ist 22 Jahre alt. Seit seinem Schulabschluss mit 17 Jahren hat er keine weitere Ausbildung begonnen.
Mit einem Alter von 18 1/2 habe ich die Unterhaltszahlungen eingestellt und eher sporadisch Miete für seine Wohnung o.ä. gezahlt. Er hat manchmal Mini-jobs und ähnliches zur Eigenversorgung gemacht und hat Kindergeld als Ausplatzsuchender bezogen.
Er ist nun in eine weitere eigene Wohnung gezogen und bezieht aktuell Bürgergeld. Ich habe einen Kindergeldantrag gestellt welcher mit der Begründung fehlender Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt wurde.

Bitte schildern Sie mir die rechtlichen Voraussetzunge bzw. die Anspruchsvoraussetzungen von

- mir/Eltern gegenüber Familienkasse bzgl. Kindergeld ( und ist ein Einspruch gegen die Ablehnung sinnvoll?)
- Sohn gegenüber mir bzgl. Unterhalt
- Bürgergeld-Amt gegenüber mir bzgl. Unterhalt
- Sohn bzgl. Bürgergeld gegenüber Bürgergeld-Amt

Vielen Dank

10. Dezember 2023 | 20:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"mir/Eltern gegenüber Familienkasse bzgl. Kindergeld ( und ist ein Einspruch gegen die Ablehnung sinnvoll?)"

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind sich in einer Ausbildung befindet oder nachweislich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Da Ihr Sohn jedoch keine Ausbildung begonnen hat und offenbar auch keine Bemühungen in diese Richtung unternimmt, wurde der Antrag auf Kindergeld abgelehnt. Ein Einspruch wäre nur dann sinnvoll, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Sohn sich tatsächlich um einen Ausbildungsplatz bemüht.


Weitergehende Informationen finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeld/kindergeld-ab-18-jahren


Frage 2:
"Sohn gegenüber mir bzgl. Unterhalt"

Ihr Sohn hat gegenüber Ihnen grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt, solange er sich in der Ausbildung befindet oder sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Da dies jedoch nicht der Fall zu sein scheint, besteht aktuell kein Unterhaltsanspruch. Sollte Ihr Sohn eine Ausbildung beginnen, wäre er wieder unterhaltsberechtigt.


Frage 3:
"Bürgergeld-Amt gegenüber mir bzgl. Unterhalt"


Das Bürgergeld-Amt kann von Ihnen Unterhalt verlangen, wenn Ihr Sohn Bürgergeld bezieht und Sie unterhaltspflichtig sind. Da Ihr Sohn jedoch aktuell keinen Anspruch auf Unterhalt hat, besteht auch keine Unterhaltspflicht Ihrerseits gegenüber dem Bürgergeld-Amt.





Frage 4:
"Sohn bzgl. Bürgergeld gegenüber Bürgergeld-Amt"

Ihr Sohn hat gegenüber dem Bürgergeld-Amt einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann und keine anderen Sozialleistungen erhält. Da er aktuell kein Einkommen hat und auch keinen Unterhalt erhält, besteht ein Anspruch auf Bürgergeld.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


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