Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es richtig, dass der Versicherungsvertrag gemäß § 95 Abs. 1 VVG auf den neuen Eigentümer übergeht. Allerdings haben Sie als neuer Eigentümer das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Versicherungsverhältnisses zu kündigen (§ 96 Abs. 1 VVG). Der Erwerber muss das Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb der versicherten Sache oder des versicherten Interesses geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass er Kenntnis von der Veräußerung, vom Zeitpunkt zu dem der Eigentumsübergang stattgefunden und vom Bestehen der Versicherung hat. Erst die Kenntnis aller dieser Umstände versetzt ihn in die Lage, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Er muss also nicht unbedingt den Inhalt des Versicherungsscheins kennen, aber er muss so viele Umstände kennen, dass er die Kündigung gegenüber dem Versicherer erklären kann. Der Erwerber wird also mindestens den Versicherer und dessen Anschrift oder E-Mail-Adresse kennen müssen, damit er die Kündigung abschicken kann. Die Versicherungsscheinnummer wird nicht immer erforderlich sein. Meist wird der Versicherer aus der Bezeichnung in der Kündigung in der Lage sein, festzustellen, um welche versicherte Sache es sich handelt, vor allem dann, wenn der Erwerber den Namen und die Anschrift des Veräußerers als des bisherigen Versicherungsnehmers angibt.
Auch der BGH hatte Gelegenheit, sich ausführlich mit den Anforderungen an die Kenntnis auseinanderzusetzen. Er hat darauf hingewiesen, dass insbes. keine detaillierte Kenntnis über die bestehenden Versicherungsverträge notwendig ist und gemeint, schon aus dem Wortlaut des Abs. 2 sei zu entnehmen, dass der Erwerber nur Kenntnis von der Versicherung haben müsse, damit die Kündigungsfrist in Lauf gesetzt werde.
Wenn also seit Kenntnis mindestens 1 Monat vergangen ist, haben Sie tatsächlich kein Sonderkündigungsrecht mehr. Irrelevant ist dabei, wie oben erwähnt, ob Sie Kenntnis über die genauen Vertragsmodalitäten hatten. Es kommt lediglich auf die Kenntnis einer bestehenden Versicherung an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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