Guten Morgen,
zunächst einmal ist es wichtig zu klären, dass die StVO grundsätzlich nur auf öffentlichen Verkehrsflächen Anwendung findet. Ein privater Parkplatz, auch wenn er von der Öffentlichkeit genutzt werden kann, fällt grundsätzlich nicht darunter. Daher können auf privaten Parkplätzen auch eigene Regelungen gelten, die von der StVO abweichen.
Die Überwachung durch Kameras kann grundsätzlich legitim sein, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen (§ 4 BDSG). Hierbei sind jedoch strenge Anforderungen zu beachten, insbesondere muss die Überwachung kenntlich gemacht werden und es sind datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten.
Hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung für Schwerbehinderte auf dem Parkplatz kommt es auf die konkreten Regelungen des Betreibers an. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht für Schwerbehinderte ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und obliegt dem Betreiber.
Eine Aufschubfrist für die Zahlung der Forderungen können Sie beim Parkraumbewirtschafter beantragen. Ob dieser Ihrem Antrag stattgibt, liegt jedoch in seinem Ermessen. Es könnte hilfreich sein, in diesem Zusammenhang auf die anstehende rechtliche Überprüfung hinzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Eine Gebühren Befreiung auf Parplätzen mit Parkuhren / ParkscheinAutomaten ist auf Grund der medi. diagnost. / behördlich paraphierten Schwerbehinderung GdB 80 / Mz.G generell nicht festgelegt (bussgeld-info.de) ?
Danke
V.Ohmes
Die Befreiung von Parkgebühren für Schwerbehinderte ist nicht bundesweit einheitlich geregelt und kann von Kommune zu Kommune variieren.
In einigen Städten und Gemeinden sind Schwerbehinderte von der Parkgebühr befreit, in anderen nicht. Dies gilt sowohl für öffentliche Parkplätze als auch für private Parkplätze, sofern der Betreiber eine solche Regelung trifft.
Die Befreiung von der Parkgebühr ist in der Regel an das Vorhandensein eines Schwerbehindertenausweises und/oder eines speziellen Parkausweises gebunden. Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 und dem Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen solchen Parkausweis zu beantragen.
Es ist daher ratsam, sich bei der zuständigen Behörde (in der Regel das Straßenverkehrsamt oder das Ordnungsamt) über die genauen Regelungen in Ihrer Kommune zu informieren.