Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Die Herstellung von Back- und Süßwaren ist ein zulassungspflichtiges Handwerk. Um es ausüben zu können, müssen Sie in die Handwerkrolle eingetragen sein.
Die Handwerksrolle ist das Verzeichnis aller Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks (gem. Anlage A Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) im Kammerbezirk, die ein stehendes Gewerbe ausüben. Die Handwerksrolle wird von der Handwerkskammer geführt. Die Aufgeführten erhalten die Handwerkskarte. Grundsätzlich wird in die Handwerksrolle nur eingetragen, wer in dem zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Es werden aber auch andere Prüfungen anerkannt.
Industriemeister nach § 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz – BBiG – werden direkt in die Handwerksrolle eingetragen, wenn ihre Prüfung gleichwertig mit der jeweiligen Handwerksmeisterprüfung ist (§7 Abs. 2 HwO
). Eingetragen werden auch Personen, die eine Abschlussprüfung einer deutschen Hochschule oder ein Diplom eines anderen EU-Mitgliedsstaates vorweisen können, sofern diese Abschlüsse gleichwertig sind. Altgesellen können ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben, wenn sie eine entsprechende Gesellenprüfung und eine sechsjährige Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung, nachweisen können. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädiemechaniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker (§ 7 b HwO
).
Wer, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € belegt werden. Außerdem kann Schwarzarbeit vorliegen.
Nach Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke nach § 1 Abs 2 HwO
betrieben werden können ist gemäß Nr. 30 der Bäcker und nach Nr. 31 der Konditor zulassungspflichtig.
Wenn Sie also Backwaren selbst herstellen und verkaufen, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwerksrolle, d.h. der Inhaber benötigt eine Bäcker- oder Konditorenausbildung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt
Vertrieb von Backwaren / Catering
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Carsten Dreier
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir betreiben ein kleines, selbstverständlich gewerblich angemeldetes Catering- Unternehmen zur Ausrichtung von Feiern im privaten Kreis mit bis zu ca. 20 Personen. Unser Angebot soll umfassen die Erstellung von Einladungs- und Tischkarten über Raum- und Tischdekoration, Bereitstellung von Tafelgeschirr, bis zur Lieferung von Kuchen, Torten und Imbiss wie Canapees, Desserts und kleinen warmen Gerichten.
Nun wurde uns von verschiedener Seite die Frage gestellt, ob wir denn sicher seien, dass die Herstellung von Backwaren und Verkauf an Privatpersonen und möglicherweise auch an kleine Cafes gestattet ist, wenn, wie in unserem Fall, keine Bäcker- oder Konditorenausbildung vorliegt.
Unsere Anfrage also: Dürfen wir dies im Rahmen unserer Cateringfirma, oder bestehen hier Restriktionen seitens Gesetz, Innung oder IHK (Bayern)?