Titel gegen UG (haftungsbeschränkt), Firma nur auf dem Papier existent (HRA)

6. September 2023 08:55 |
Preis: 60,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


10:41

Zusammenfassung

Unternehmensgesellschaft Geschäftsbetrieb

Wir haben einen Titel gegen eine Baufirma mit der Rechtsform UG (haftungsbeschränkt). Diese Firma existiert allerdings nur noch auf dem Papier. Sie ist weiterhin im HR eingetragen und hat zudem keine Insolvenz angemeldet. Der GF hat zwischenzeitlich eine weitere Firma gegründet und ist mit dieser augenscheinlich zumindest nicht unerfolgreich.
Ist es richtig, dass der GF sich, falls kein Geld mehr auf den Firmenkonten ist, bzw. die Firmenkonten nicht mehr existieren, sich der Insolvenzverschleppung schuldig gemacht hat? Ist es weiterhin richtig, dass er in so einem Fall auch mit dem Privatvermögen haftet? Muss hier ein gesonderter Titel gegen ihn erwirkt werden oder gibt es hier "einfachere" Verfahrensweisen?

6. September 2023 | 09:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels ist zwar ein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit und auch für eine Überschuldung. Rechtssicher können Sie von einer Insolvenzverschleppung aber erst dann ausgehen, wenn der Gerichtsvollzieher eine Pfandlosbescheinigung ausstellt oder der Geschäftsführer die Vermögensauskunft abgibt oder dies verweigert.

Insoweit sollten Sie die Vollstreckung beauftragen. Die Abgabe einer Vermögensauskunft wirkt sich dann auch auf die Bonität des Geschäftsführers und damit auch auf sein neues Unternehmen aus.

2. Soweit sich aus dem Jahresabschluss des UG ergibt, dass diese noch Forderungen gegenüber dem Geschäftsführer oder Gesellschafter hat, können Sie diese mit dem aktuellen Titel pfänden.

Ist dies nicht möglich und verläuft auch eine Vollstreckung ins leere, können Sie einen Insolvenzantrag stellen. Hierfür reicht die Pfandloserklärung des Gerichtsvollziehers aus. Soweit die UG tatsächlich nicht mehr über Vermögen verfügt, müssen Sie damit rechnen, dass das Insolvenzgericht einen Kostenvorschuss verlangt.

3. Im Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter dann Ansprüche gegen den Geschäftsführer prüfen und durchsetzen. Hat dieser beispielsweise noch Zahlung vorgenommen, obgleich das Unternehmen insolvenzreif war, muss der Geschäftsführer alle diese Zahlungen an die Insolvenzmasse erstatten.

4. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Kunden der UG besteht nicht automatisch im Falle einer Insolvenzverschleppung. Sie können natürlich versuchen einen Titel gegen den Geschäftsführer zu erwirken. Soweit er aber gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegt, wird eine gerichtliche Durchsetzung wenig Erfolg haben, außer der Geschäftsführer hat ausdrücklich die Mithaftung für die UG erklärt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2023 | 10:25

Vielen Dank für die ausführliche Auskunft.

Momentaner stand ist, dass die Vollstreckung beauftragt ist. Zur Abgabe der Vermögensauskunft ist der GF nicht erschienen. Der Haftbefehl wurde bereits beantragt. Der Erlass steht allerdings noch aus.

Ist es nicht so, dass an irgend einer Stelle im Verfahren die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird und diese "von Amts wegen" beginnt zu ermitteln?

Vielen Dank im Voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. September 2023 | 10:41

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Die Staatsanwaltschaft wird bei einem Insolvenzverfahren einer Kapitalgesellschaft grds. kontaktiert und die Insolvenzakte anfordern.

In dem aktuellen Verfahrensstadium erfolgt keine automatische MItteilung an die Staatsanwaltschaft, so dass Sie einen Strafanzeige wegen Betruges und Insolvenzverschleppung beantragen können.

Allerdings bringt Ihnen eine Strafanzeige keinen Ausgleich der Forderung, so dass Sie erwägen sollten einen Insolvenzantrag zu stellen.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

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