Virtuelles Büro bei Gewerbeanmeldung - welche Art der Niederlassung?

19. Juni 2023 12:56 |
Preis: 50,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte als Online-Dienstleister gewerblich tätig werden und werde dabei ausschließlich von zuhause aus arbeiten. Die Arbeit von zuhause aus (es handelt sich um Schreibtischarbeit) wird mir vom Vermieter zwar erlaubt, die Anmeldung des Gewerbes verbietet er mir aber.

Für die Anmeldung des Gewerbes habe ich deshalb eine ladungsfähige Geschäftsadresse in einer anderen deutschen Stadt gemietet. Der angebotene Service des Anbieters erstreckt sich auf den Empfang (per von mir erteilter Empfangsvollmacht) und die Weiterleitung der Post an meine private Adresse.

Andere Tätigkeiten werden vom Anbieter der Geschäftsadresse nicht für mich durchgeführt. Die Verwaltung und eigentliche Arbeit führe ich also selbst von zuhause aus durch.

Dass dies grundsätzlich erlaubt ist, habe ich bereits in der Antwort auf die Frage

"Gewerbe mit gemieteter Geschäftsadresse (virtuelles Büro) gründen"

gelesen.

Bei der Gewerbeanmeldung werde ich nun aber nach der Art der Niederlassung gefragt, gewählt werden kann eine der folgenden Niederlassungsarten:

1. Hauptniederlassung
2. Zweigniederlassung
3. unselbständige Zweigstelle
4. Betriebsstätte (unspezifisch)

Worum handelt es sich in meinem Fall, was ist zu wählen?

Mit freundlichen Grüßen

19. Juni 2023 | 20:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:

Ihre Geschäftsadresse ist der Sitz und damit die Hauptniederlassung Ihres Gewerbes.

Ihre private Adresse kann - wie der Name schon sagt - keine Niederlassung oder Zweigstelle Ihres Gewerbes sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Ulukaya


Rechtsanwalt Volkan Ulukaya
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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