Sichtschutzblenden

6. Mai 2008 23:51 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

wir haben soeben in Baden-Württemberg eine Doppelhaushälfte gebaut. Zum Thema Sichtschutzwand zum Nachbarn sagt der Bebauungsplan:

Zwischen den Doppel- und Reihenhäusern sind im Anschluss an die Gebäude Sichtschutzblenden als Grenzbebauung bis maximal 4,00 m Tiefe und 2,00 m Höhe in Holzbauweise zulässig.

Da uns Holzsichtschutzwände überhaupt nicht gefallen haben wir eine gemauerte Wand erstellt. Die Wand ist in abgestufter Bauweise und innerhalb der vorgegebenen 4x2m, allerdings eben Mauerwerk. Dies ist innerhalb unseres Baufensters zulässig. Der Teil außerhalb des Baufensters beträgt 1,25x1,50m. Wir hatten gehofft, dass diese minimale überschreitung evtl. akzeptiert wird. Nun haben wir eine Aufforderung bekommen, die Wand zurückzubauen.

Hierzu haben wir folgende Fragen:
1. Da der weitaus größere Teil der Mauer erlaubt ist, ist es da verhältnismäßig, zu fordern, dass 1,25m der Mauer, die nur 1,50m hoch sind, entfernt werden?
2. Was ist der Unterschied zu einem Sichtschutz in "Holzbauweise"? Sind nicht viele Fertighäuser in "Holzbauweise" und werden auch verputzt?
3. Welche Schritte folgen, wenn wir der Aufforderung einfach nicht Folge leisten? Diese Fragen können Sie gerne stichwortartig beantworten.

Ich danke für Ihre Antwort.

7. Mai 2008 | 07:28

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


sofern die behördliche Aufforderung zum Rückbau besteht, müssen Sie bei einer Nichtbeachtung mit einer Bußgeldandrogung bis zu 5.000,00 EUR rechnen und danach ggfs. mit einer Ersatzvornahme durch eine Fremdfirma. Die genaue Maßnahme liegt im Ermessen der Behörde.


Der Teil, der außerhalb des Baufensters liegt, ist dann zu entfernen; aufgrund der im deutschen Baurecht leider vorherrschenden strengen Betrachungsweise wäre dieses auch nicht unverhältnismäßig, da es sich eben nicht um wenige Zentimeter handelt.


Dier Unterschied liegt in der Massivbauweise ohne die im B-Plan offenbar gewünschte Auflockerung und Einheitlichkeit. Ob es sinnvoll ist, ist rechtlich leider zu vernachlässigen, da baurechtlich bei Abweichung der vorgeschriebenen Bauweise eben die Verfügung dem Grunde nach dann nicht angreifbar ist.


Hier sollten Sie das Gespräch mit dem Bauamt suchen, um ggfs. noch die Mauer oder einen Teil davon zu retten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwält
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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