Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern die behördliche Aufforderung zum Rückbau besteht, müssen Sie bei einer Nichtbeachtung mit einer Bußgeldandrogung bis zu 5.000,00 EUR rechnen und danach ggfs. mit einer Ersatzvornahme durch eine Fremdfirma. Die genaue Maßnahme liegt im Ermessen der Behörde.
Der Teil, der außerhalb des Baufensters liegt, ist dann zu entfernen; aufgrund der im deutschen Baurecht leider vorherrschenden strengen Betrachungsweise wäre dieses auch nicht unverhältnismäßig, da es sich eben nicht um wenige Zentimeter handelt.
Dier Unterschied liegt in der Massivbauweise ohne die im B-Plan offenbar gewünschte Auflockerung und Einheitlichkeit. Ob es sinnvoll ist, ist rechtlich leider zu vernachlässigen, da baurechtlich bei Abweichung der vorgeschriebenen Bauweise eben die Verfügung dem Grunde nach dann nicht angreifbar ist.
Hier sollten Sie das Gespräch mit dem Bauamt suchen, um ggfs. noch die Mauer oder einen Teil davon zu retten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwält
Thomas Bohle
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