Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Regenwasser, das auf die Straße trifft und von dort abfließt, ist Abwasser und muss fachgerecht beseitigt werden. Ob und inwieweit Wasserrecht hierfür anwendbar ist, muss die Wasserbehörde entscheiden (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG).
Ich gehe davon aus, dass die Straßenparzelle, wie es Standard ist, im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, der Stadt, steht, und Sie die Straße auf Grundlage der Grunddienstbarkeit für den privaten Kanal nutzen. Wenn die Stadt nun Ihren Kanal mitnutzen möchte, dann müssen Sie dem zustimmen. Der Kanal als Scheinbestandteil des Straßengrundstücks steht im Eigentum der 5 Grundstückseigentümer.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Hierzu hätte ich noch eine Frage:
- Kann die Gemeinde auf ein Duldungsrecht ausweichen? Gibt es sowas?
- In der Wasserrechtlichen Genehmigung für die 5 Besitzer steht, das es eine Privatrechtliche Gestattung ist.
(Diese Erlaubnis beinhaltet nicht die privatrechtliche Befugnis, fremde Grundstücke zu benützen. Dies bleibt privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Grundstückseigentümern und dem Unternehmer vorbehalten)
Was bedeutet das?
- Wenn die Leitung von unten fließt durch den Privatbesitz der 5 Besitzer und am Ende durch den Grund der Gemeinde, kann die Gemeinde für dies eine Grunddienstbarkeit verlangen?
Damals hat die Gemeinde keine Grunddienstbarkeiten ausgegeben, kann die Gemeinde jetzt auf eine Grunddienstbarkeit bestehen?
Sozusagen ihr lasst mich nicht durch euren Besitz , lasse ich als Gemeinde die Besitzer auch nicht? Darf das die Gemeinde
Sehr geehrter Fragesteller,
das ist jetzt ein ziemlich neuer Sachverhalt. Es gibt also keine Grunddienstbarkeit zu Ihren Gunsten für eine Rohrleitung unter der Straße, vielmehr duldet die Stadt Ihre Leitung. In diesem Fall dürfen Sie froh sein, dass die Stadt Ihnen die Ableitung in dieser Form noch erlaubt.
Die Gemeinde kann es verbieten, dass ihre Grundstücke genutzt werden. Sie kann jetzt auch noch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit mit oder ohne Entgelt fordern.
Notfalls müsste jede Seite (Stadt/Privateigentümer) selbst zusehen, eigene Abwässer ordnungsgemäß abzuleiten.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt