Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
gerne nehme ich nachfolgend zu Ihrer Frage der Klassifikation Ihres Grundstücks Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass das Finanzamt strikt an die Eintragungen im Kataster anknüpft. Es wäre daher vorrangig durch Einsicht in das Liegenschaftskataster festzustellen, ob darin eine konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Nutzungsart getroffen wurde. Hierdurch erlangen Sie Kenntnis, ob zumindest im Kataster ein konkreter Bodenrichtwert mit einer konkreten Nutzungsart angeführt ist, wovon grds. auszugehen ist.
Sofern die Eintragung im Liegenschaftskataster unrichtig sein sollte, also in Ihrem Fall eine gemische Baufläche ausweist statt der tatsächlichen Nutzung als Gründfläche, wäre vorrangig ein Antrag auf Berichtigung des Katasters bei Ihrem Katasteramt zu stellen, da die Eintragung im Kataster unrichtig ist. Denn die Eintragungen im Liegenschaftskataster haben nach der tatsächlichen aktuellen Nutzung zu erfolgen, so dass es durchaus häufig vorkommt, dass über die Jahre Nutzungsänderungen erfolgen, die zur Unrichtigkeit des Katasters führen mit der Folge, dass dieses zu berichtigen ist.
Alleine maßgeblich ist daher die am 01.01.2022 als Hauptfeststellungszeitpunkt tatsächliche Nutzung. Sofern das Grundstück am 01.01.2022 als private Grünfläche genutzt wurde, ist der Bodenwert hierfür in Höhe von 85 EUR/qm maßgeblich. Auf die Möglichkeit der Bebauung kommt es dabei nicht an.
Dass das Finanzamt einen Bodenwert von 340 EUR/qm bevorzugen würde, überrascht nicht. Da aber die tatsächliche Nutzung maßgeblich ist, empfehle ich Ihnen, die Fläche als private Grünfläche zu deklarieren und ggf. einen Antrag an Ihr Katasteramt zu stellen auf Berichtigung der tatsächlichen Nutzungsart auf private Grünfläche, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, ab dem Ihr Grundstück als privates Grünland genutzt wurde.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, bedanke mich für die Beauftragung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
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Sehr geehrte Frau Fey,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Sie schreiben folgendes:
Alleine maßgeblich ist daher die am 01.01.2022 als Hauptfeststellungszeitpunkt tatsächliche Nutzung. Sofern das Grundstück am 01.01.2022 als private Grünfläche genutzt wurde, ist der Bodenwert hierfür in Höhe von 85 EUR/qm maßgeblich. Auf die Möglichkeit der Bebauung kommt es dabei nicht an.
Können Sie mir für diese Auführungen die Rechtsgrundlage benennen? Ich nehme an, dass es dafür eine gesetzliche Grundlage (etwa im Grundsteuergesetz von Baden-Württemberg in einem Bundesgesetz oder in einer Steuerrichtlinie) gibt, die Sie ggf. im Rahmen der Beantwortung dieser Frage nachgeschlagen haben.
Das wäre für mich hilfreich, damit ich entsprechend gegenüber dem Finanzamt fundiert argumentieren kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Rechtsratsuchende,
die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage ergibt sich aus der Generalklausel, dass das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach der Grundbuchordnung darstellt. Sämtliche öffentliche Verzeichnisse, so auch das Grundbuch, knüpfen an die Eintragungen im Liegenschaftskataster an, da es die allgemeingültige Festlegung der Grundstücke betrifft. So werden die Bodenrichtwerte (BORIS) vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) Baden-Württemberg geführt.
Das Finanzamt knüpft daher - ebenso wie alle anderen Register wie bspw. auch das Grundbuch - immer nur an die Feststellungen des Liegenschaftskatasters an.
Aus diesem Grund bestimmt § 18 Abs. 2 Nr. 3 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg (VermG), dass Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte verpflichtet sind, der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn die Nutzung eines Flurstücks wesentlich und nachhaltig geändert worden ist.
Falls daher Ihr Grundstück nicht zutreffend als private Grünfläche eingetragen sein sollte, sind Sie gem. § 18 Abs. 2 Nr. 3 VermG sogar verpflichtet, die Änderung der Nutzungsart anzuzeigen. Die bei der Erstellung der Grundsteuererklärungen hinterlegten BORIS-Informationen, also die Bodenrichtwerte, sind aus dem Liegenschaftskataster entnommen / mit diesen verknüpft.
Näheres hierzu wird Ihnen sicherlich gerne Ihr örtliches Katasteramt mitteilen, bei dem Sie ohnehin wegen der Eintragung Ihrer Nutzungsart nachfragen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht