Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Zum Ablauf" bedeutet, dass mit Frist von 3 Monaten zum 31.08.2023 gekündigt werden kann.
Der 31.07.2023 kann es nicht sein, wenn das Mietverhältnis am 01.09.2021 begann und die 2 Jahre Kündigungsausschluss dann zum 31.08.2023 enden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank für Ihre Antwort, eine Rückfrage habe ich allerdings noch:
Es heißt ja "[...] verzichten wechselseitig auf eine Dauer von 2 Jahren AB VERTRAGSSCHLUSS [...]"
und der Vertrag wurde am 07.07.2021 geschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet.
Ist die Kündigung dann nicht doch zu einem früheren Zeitpunkt möglich oder zählt als Vertragsschluss dann erst der Beginn des Mietverhältnisses am 01.09.2021, obwohl die Unterzeichnung ja fast 2 Monate früher stattfand?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Ja, dann wäre das einen Monat früher, so wie Sie geschrieben hatten.