Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Maßgebliche Vorschrift für die Gestaltung der Pflichtangaben auf Rechnungen ist § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz ist auf der Rechnung die Steuernummer und nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 auch die Rechnungsnummer anzugeben.
Soweit Sie die Rechnungen unter unterschiedlichen Steuernummern stellen ist die Rechnungsnummer bezogen auf die Steuernummer immer noch eindeutig. Das bedeutet, wenn Sie mehreren unternehmerischen Tätigkeiten nachgehen, dann können Sie die laufende Nummer auch mehrfach verwenden, da Sie dies unter unterschiedlichen Steuernummern machen. Auch wenn das in Ihrem Fall wohl nicht die ideale Lösung ist und deshalb in Zukunft empfehlenswert wäre für eine Tätigkeit ein anderes Zahlenformat zu wählen, damit es klarer gehandhabt werden kann, auch um für sich selbst die Übersichtlichkeit herzustellen.
Die Rechnungen sollten deshalb erneut ausgestellt und korrigiert werden, soweit diese für die falsche Tätigkeit unter der falschen Steuernummer ausgestellt wurden. Auf der korrigierten Rechnung muss vermerkt werden, dass es sich um eine korrigierte Rechnung handelt.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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Haben Sie herzlichen Dank für Ihre freundliche und hilfreiche Antwort! Noch eine kurze Rückfrage: Ich verstehe es richtig, dass aber nicht alle Rechnungen mit Dopplung neu ausgestellt werden müssen, sondern nur dann, wenn die Steuernummer darauf falsch wäre?
Vielleicht beziehen Sie sich auf das, was ich bezüglich der "einzelnen Fehler" angemerkt habe, dies bezieht sich jedoch nur auf die Überweisung von Klienten auf ein Bankkonto, das eigentlich für eine andere Tätigkeit genutzt wird - das heißt, es könnte schlimmstenfalls sein (dies habe ich aber noch nicht nachgeprüft) dass irgendwann einmal auf ein Konto zwei Überweisungen unter Angabe der selben Rechnungsnummer (aber auf Basis von Rechnungen mit unterschiedlichen Steuernummern) eingegangen sind. Ich habe meines Wissens keine Rechnungen, auf denen sich sowohl Steuernummer als auch Rechnungsnummer doppeln würden. Das bedeutet, hier gäbe es für das Finanzamt dann nichts zu beanstanden (auch wenn zum Beispiel durch das Logo Rechnungen ähnlich aussehen, solange die Steuernummer nicht identisch ist)?
Vielleicht noch kurz zur Klärung: Ich bin Freiberuflerin (Beratung und Heilpraktikerin für Psychotherapie) und führe in diesem Sinne keine einzelnen Unternehmerin, sondern gehe lediglich unterschiedlichen freiberuflichen Tätigkeiten nach.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne nehme ich noch ergänzend Stellung:
Die Rechnungen sind in Ihrem Fall dann entsprechend der Angaben nach § 14 Umsatzsteuergesetz ausgestellt. Dann besteht kein Korrekturbedarf.
Für die Zukunft würde ich dennoch empfehlen für die verschiedenen Tätigkeiten unterschiedliche Zahlenformate zu verwenden.
Man sollte auch einen Hinweis auf den Rechnungen anbringen, z.B. "Vorsicht, neue Bankverbindung", damit die Zahlungen auf dem richtigen Konto eingehen.
Sie sollten auch unbedingt die einzelnen Zahlungseingänge prüfen, ob es insoweit Zahlungen gibt bei denen man die Rechnung nicht eindeutig zuordnen kann, beispielsweise weil bei identischem Betrag eine identische Rechnungsnummer verwendet wurde.
Der sauber Weg wäre auch das Geld von den falschen Konten zurück zu überweisen und die Zahlung auf das korrekte Konto zu verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-