Arbeitsrecht, Kündigungsschutz aus Firmensicht, NRW Grenze 10 Mitarbeiter

16. September 2022 21:22 |
Preis: 75,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

es geht beim Kündigungsschutz um die besagte „regelmäßig mind. 10 Mitarbeiter Grenze"

Mischung aus Festangestellten u. Minijobber, unbefristete Verträge aber erst seit Anfang des Jahres.

a) heißt das kleiner oder kleiner gleich 10 Mitarbeiter ?

Minijobber / Teilzeitkräfte werden entsprechen ihrer Wochenstundenzahl gewichtet.
Bis zu 20 Wochenstunden Arbeitszeit mit dem Faktor 0,5 eingehen

b) heißt das von 1 bis einschließlich 20h = 0,5, von 21 bis einschließlich 30h = 0,75
c) Zählt der Gf einer GmbH mit ??

d) Aktuell haben wir 2 Festangestellte und 12 Minijobber und immer mal Fluktuation. Aktuell komme ich auf 11,75 Mitarbeiter, zwei mit dem Faktor 0,75 sind aber erst diesen Monat dazugekommen, einer scheidet Ende des Monats aus ?
Was heißt daher regelmäßig ? Bzw. wie berechne ich die konkrete Mitarbeiterzahl, ich könnte z.b. von Anfang des Jahres für jeden Monat die Mitarbeiterzahl berechnen bis jetzt, dann wäre der Mittelwert unter 10 !
Wäre das damit gemeint ?
Oder zählt der jeweilige Monat ?? d.h. Wenn im Oktober zwei Minijobber kündigen, dann bin ich wieder unter 10 und unterliege nicht dem Kündigungsschutzgesetz ?


mfg

16. September 2022 | 22:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

a) Das heißt größer als 10. Mindestens 10,25 Mitarbeiter. Weniger Mitarbeiter führt zur Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.

b) Ja, bis einschließlich 20 Stunden.

c) Nein, Geschäftsführer nehmen die Arbeitgeberfunktion wahr und zählen deshalb auch als Fremdgeschäftsführer regelmäßig nicht dazu. Vgl. dazu LAG München, Urteil vom 09.07.2020 - 7 Sa 444/20

d) Maßgeblich ist die Zahl der Beschäftigten im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Vertretungskräfte würden beispielsweise außen vor bleiben. Wer aber auf einer eigenen Stelle dauerhaft beschäftigt ist zählt dazu.

Sie können also auch sukzessive kündigen, um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auszuschließen. Dazu muss die vorherige Kündigung dann aber bereits wirksam sein, wenn Sie die neuen Kündigungen aussprechen.

In einem Kündigungsschutzprozess müsste außerdem auch der Mitarbeiter die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nachweisen.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


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