Mein Nachbar parkt einen Anhänger ohne Zugmaschine in einer Parkbucht vor meinen Haus. Manchmal wird die Zweiwochenfrist überschritten oder der Anhänger wird nur gedreht. Ich meine, dass die Zweiwochenfrist nicht durch das Drehen des Anhängers unterbrochen wird und der Anhänger somit nach § 12 Abs, 3 b StVO an der gleichen Stelle verbleibt.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da haben Sie Recht, sobald der Anhänger nicht am Auto ist gilt die 2- Wochen-Frist - bei Überschreiten der Frist drohen 20 Eur - sie müssen aber jeden Verstoß dokumentieren und anzeigen und zwar müssen Sie das Abstellraum mit notieren. Ein Wenden reicht, wenn er die Bucht verlassen hat und wieder raufgefahren ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller5. September 2022 | 17:48
Der Anhänger wird nur in der Parkbucht per Hand um 180 Grad gewendet, d. h. einmal ist die Deichsel vorne und einmal hinten. Der Anhänger verlässt dabei die Parkbucht nicht und bleibt an der gleichen Stelle. Ich meine, dass damit die Zweiwochenfrist nicht unterbrochen wird.
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt5. September 2022 | 20:28
Das reicht nicht, man muss im Prinzip Steinmann rausfahren und anderen die Möglichkeit des Parkens ermöglichen - dann kann wieder neu parken!