Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:
Die Krankenkasse hat Sie zutreffend informiert. Eine "Lücke" ist nicht ersichtlich.
Mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit wird das Arbeitsverhältnis wieder normal weitergeführt. D.h. Sie unterliegen wieder der Arbeitspflicht gem. § 611 Abs. 1 BGB und der Arbeitgeber seiner Vergütungspflicht gem. § 611 Abs. 2 BGB.
Daran ändert sich nichts, wenn der AG Sie - kraft seines Direktionsrechts - am Wochenende nach der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht zur Arbeitsleistung heranzieht. Sie sind trotzdem wieder als ganz "normaler" Arbeitnehmer einzustufen mit allen Rechten und Pflichten.
Die Krankenversicherung wird in der Tat nicht unterbrochen, auch nicht während der Zeit, in der Sie Verletztengeld erhalten. In dieser Zeit trägt zwar die BG die Beiträge, aber Sie sind selbstverständlich noch krankenversichert. Die Krankenversicherung wurde also weitergeführt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Ulukaya
Antwort
vonRechtsanwalt Volkan Ulukaya
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Rechtsanwalt Volkan Ulukaya
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vielen Dank für die klare und schnelle Antwort.
Das mit dem Krankenversicherung während des Bezugs von Verletztengeld war mir bewusst, ich finde es aber toll dass sie dies in Ihre Antwort mit eingefasst haben. Dieser Arzt schreibt gewohnheitsgemäß nur bis Freitags krank, wenn die AU danach endet. Verletztengeld wird ja aber kalendertäglich bis zu 30 Tagen/Monat bezahlt (also auch Samstag und Sonntags), er hätte mich ja somit eigentlich das Wochenende mit AU schreiben können bis zum direkten Arbeitsantritt. Da dies hier wegfällt bin ich davon ausgegangen, dass ich 2 Tage sozusagen "in der Leere schwebe" und der Arbeitgeber mich erst ab dem folgenden Montag wieder "aktiviert", auch "kostenmässig".
Ich muss noch einmal nachfragen: Vergütungspflicht des AG auch für das Wochenende das dem Auslauf der AU folgt, oder erst ab dem kommenden Montag? Auch keine Nachteile bei Rentenversicherung, etc...? Dass die Krankenversicherung auch die 2 Tage am Wochenende nicht unterbrochen wird oder noch "schlimmeres" beruhigt mich schon mal sehr.
Sehr geehrter Fragesteller,
kurz zu Ihrer Rückfrage: eine Vergütungspflicht kommt - je nach Arbeitsvertrag - erst zum Tragen, wenn Sie tatsächlich eine Arbeitsleistung erbringen. Sie haben an diesen Tagen auch keine Nachteile bei der Rentenversicherung etc.
MfG,
RA Ulukaya